481/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
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EntschlieSSungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Einbindung der Länder und Gemeinden bei der Entscheidung über humanitäres Bleiberecht

 

Seit 1. Jänner 2014 ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ("humanitäres Bleiberecht") zuständig. Die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind als Teil des Asylrechts in den §§ 54 ff AsylG geregelt und nicht mehr wie früher Sache der Aufenthaltsbehörden. Humanitäre Aufenthaltstitel können etwa besonders schutzbedürftigen oder besonders gut integrierten Personen nach rechtskräftiger negativer Asylentscheidung erteilt werden. Dies betrifft vor allem Personen und Familien, die aufgrund von überlangen Asylverfahren seit einigen Jahren in Österreich leben, sich sehr gut integriert haben, dann einen negativen Asylbescheid erhalten und daher abgeschoben werden sollen. Es kann aber auch Personen betreffen, deren intensive familiäre und private Bindungen zu Österreich iSd Artikel 8 EMRK eine Abschiebung unzulässig machen. Trotz dieser gesetzlichen Möglichkeit werden seit 2014 in der Praxis äußerst selten humanitäre Aufenthaltstitel vergeben und es kommt immer wieder zu umstrittenen Abschiebungen von sehr gut integrierten Personen oder Familien, die in den betroffenen Gemeinden auch aus dem Grund auf Unverständnis stoßen, weil der Verbleib der Personen in Österreich migrationspolitisch und/oder arbeitsmarktpolitisch sinnvoll wäre.

Die Kompetenz des Bundes für das Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist im Sinne einer einheitlichen Regelung und Entscheidungspraxis zu begrüßen. Um allerdings ein effektives System im Umgang mit Härtefällen zu gewährleisten, braucht es eine Einbindung der lokalen Behörden im Entscheidungsprozess. Die betroffenen Länder bzw. Gemeinden sollen im Verfahren über die Gewährung von humanitärem Bleiberecht von den Bundesbehörden verpflichtend angehört werden, um die lokalen Gegebenheiten in der Entscheidung berücksichtigen zu können. Denn die Behörden bzw. Verantwortungsträger_innen vor Ort können die spezifische Situation viel besser beurteilen, insbesondere wie gut jemand in Gesellschaft und Arbeitsmarkt integriert ist. Es geht darum, einen wirksamen Modus zur Einzelfallkorrektur zu finden, um unerträgliche Härten, etwa bei der Abschiebung von gut integrierten Familien mit Kindern, oder von gut integrierten Personen mit engen familiären Bindungen zu Österreich, zu vermeiden. So sollen die in der Rechtsordnung vorgesehenen humanitären Erwägungen und menschenrechtlichen Garantien auch in der Behördenpraxis verwirklicht werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, welcher im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ein Anhörungsrecht der Länder und Gemeinden im Verfahren über die Gewährung von "humanitärem Bleiberecht" vorsieht, um die Position der betroffenen Länder und Gemeinden zu berücksichtigen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.