485/A XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Rudolf Taschner, Dr. Axel Kassegger

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt:

                  „5.    Abschnitt: Studien ausländischer Bildungseinrichtungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 27 folgende Einträge zu § 27a und § 27b eingefügt:

                   „§    27a. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

                    §    27b. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten“

3. In § 3 Abs. 3 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 wird angefügt:

       „11. Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.“

4. In § 9 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.“

5. Die Abschnittsbezeichnung des 5. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„5. Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen“

6. § 27 samt Überschrift lautet:

„Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

           1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

           2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb  in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

 (9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

           1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.“

7. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift angefügt:

„Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

           1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2   Z 1 UG;

           2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

           4. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

                a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

                b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           5. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung  zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.“

8. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift angefügt:

„Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

           1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2   Z 1 UG;

           2. Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

           4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

           1. Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

           2. Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

           3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung  zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.“

9. Dem § 36 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung sechs Jahre gültig.

(8) Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die §§ 27, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 anzuwenden.“

10. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 3 Z 10 und 11, § 9 Abs. 1 Z 14 und 15, §§ 27 bis 27b sowie § 36 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.

 

 

 

 

Begründung:

 

§ 27 HS-QSG regelt die Durchführung ausländischer Studien in Österreich. Der Verfassungsgerichtshof  hat die derzeit gesetzlich geltende Regelung wegen Verstoßes gegen das aus Art. 18 Abs. 1 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 in Kraft. Ein ersatzloses Auslaufen der bisherigen Regelung ist nicht zielführend, da die bisherige Praxis verdeutlicht, dass keine Übersicht über ausländische Bildungsangebote in Österreich möglich wäre.

Mit der vorliegenden Novelle wird das Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen neu geregelt.

Die Änderung stellt sicher, dass ein verpflichtendes Meldeverfahren für ausländische hochschulische Angebote bestehen bleibt, da dies einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz dieser Angebote darstellt.

 

Zu Z 1 bis Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das Inhaltsverzeichnis aktualisiert werden.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3 Z 11 – „Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria“):

Mit dieser Ergänzung wird der Aufgabenbereich der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung ausdrücklich durch die Aufgabe der Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen ergänzt. Damit ist auch klargestellt, dass diese Aufgabe von der Aufsicht durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gem. § 30 Abs. 1 HS-QSG erfasst ist.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1 Z 15 – „Aufgaben des Boards und Geschäftsführung“):

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird eindeutig festgelegt, dass das Board, als das zentrale Entscheidungs- und Leitungsorgan der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, für die Entscheidung über die Meldung ausländischer Studien zuständig ist.

Zu Z 5 (5. Abschnitt):

Der 5. Abschnitt erhält die neue Überschrift „Studien ausländischer Bildungseinrichtungen“, damit soll klargestellt werden, dass nur „Bildungsimport“ geregelt wird.

Zu Z 6 (§ 27 – „Meldeverfahren“):

In Abs. 1 wird normiert, dass ausländische Bildungseinrichtungen ihre Studien in Österreich vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen haben. Voraussetzung ist, dass sie in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und sie Studien durchführen, die mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Hinsichtlich Vergleichbarkeit ist auf Grade, Umfang der Programme, ECTS-Punkte, Qualifikationsniveau abzuzielen, jedenfalls ist es nicht als Gleichwertigkeit zu verstehen (siehe auch Abs. 7).

In Abs. 2 wird zusätzlich geregelt, dass das Anbieten von Studien, die nicht mit österreichischen Studien vergleichbar sind, unzulässig ist bzw. dass Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, ihre Studien in Österreich nicht anbieten dürfen.

Mit Abs. 3 werden das Verfahren durch die AQ Austria als zuständige Meldestelle neu geregelt und Rechtsnatur und Rechtswirkungen des Verfahrens festgelegt. Die AQ Austria ist im Meldeverfahren hoheitlich tätig, das AVG und das Zustellgesetz sind anzuwenden, und einschlägige Regelungen des HS-QSG bzgl. Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 1), Genehmigung per Bescheid und Unabhängigkeit der Mitglieder des Boards in Ausübung ihres Amtes (§ 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz) sowie verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen (Entscheidungsfrist, Abänderung Antrag) sind sinngemäß für das Meldeverfahren anzuwenden.

Zudem kommen die allgemeinen Regeln des § 13 Abs. 1 zum Tragen, d.h. ausländische Bildungseinrichtungen können bei der Beschwerdekommission Einsprüche gegen den Verfahrensablauf vorbringen. Auch ist es den Studierenden der ausländischen Bildungseinrichtungen zur Information und Beratung möglich, sich an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

In Abs. 4 wird neu eine Befristung der Entscheidung über die Meldung auf längstens sechs Jahre aufgenommen sowie explizit verankert, dass die Entscheidung mit Auflagen versehen werden kann. Eine Einschränkung der Meldedauer kann beispielsweise erfolgen, wenn die aktuelle Dauer der Akkreditierung der Bildungseinrichtung im Herkunfts- bzw. Sitzstaat weniger als sechs Jahre beträgt. Die Erteilung von Auflagen hat sich in den bisherigen Meldeverfahren durch die AQ Austria bewährt und stellt eine wichtige qualitätssichernde Komponente dar.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen (Abs. 5).

Schon nach der bisherigen Rechtslage war ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen zu führen. Dies wird nun zu einem Verzeichnis der Meldeverfahren erweitert, um zu gewährleisten, dass alle Verfahren, d.h. auch Widerrufe der Meldung, öffentlich zugänglich sind. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Transparenz und zum Konsumentenschutz für Studierende, da damit auch Änderungen und negative Verfahren ersichtlich werden. Weiters werden die Veröffentlichung des Verzeichnisses und Mindestangaben explizit verankert (Abs. 6).

Mit dem Meldeverfahren ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen akademischen Graden verbunden (Abs. 7).

Abs. 8 und 9 enthalten Regelungen über das Erlöschen und den Widerruf der Genehmigung von Meldungen. Die Bestimmungen orientieren sich an den bisher geltenden Regelungen über Erlöschens- und Widerrufsgründe im HS-QSG.

Mit Abs. 10 wird neu geregelt, dass die ausländischen Bildungseinrichtungen einer Berichtspflicht in bestimmten Belangen (Wegfall der staatlichen Anerkennung der Bildungseinrichtungen bzw. der Studien) unterliegen und grundlegende statistische Daten an die AQ Austria zu melden haben (Zahl der Studienanfänger und Studienanfängerinnen, Studierende, Absolventinnen und Absolventen in den jeweiligen Studiengängen nach Geschlecht und Herkunftsland). Die AQ Austria hat diese Daten zu veröffentlichen. Bislang gibt es keine statistischen Daten zu diesem Bereich, mit dieser Regelung soll zumindest ein Überblick über die Studierendenzahlen ermöglicht werden. Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben, die Regelung fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Zwecks Vereinheitlichung des Berichtswesens wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, mittels Verordnung eine Struktur für zu meldende Änderungen und Daten vorzugeben (Abs. 11).

Zu Z 7 (§ 27a – „Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR“):

Der neue § 27a regelt das Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen aus der Europäischen Union (EU) und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Mit dieser Differenzierung zu Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten wird Bezug auf die Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG genommen bzw. dem Rechnung getragen, dass die Qualitätssicherung dieser Bildungsangebote grundsätzlich dem Anbieter und den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates unterliegt. Von österreichischer Seite kann hier kein direkter Einfluss genommen werden.

In Abs. 1 wird festgehalten, welche Urkunden und Nachweise die ausländische Bildungseinrichtung vorzulegen hat. Neben Urkunden über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung, der  Studien und akademische Grade im Herkunfts- und Sitzstaat sind auch Informationen über das in Österreich durchgeführte Studienangebot sowie eine Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können, vorzulegen. Kooperationen sind zu nennen, um einen Überblick zu gewährleisten, welche österreichische Bildungseinrichtung an der Durchführung des Studiums beteiligt ist, da die Evaluierung des österreichischen Kooperationspartners entfällt (bisheriger § 27 Abs. 5). Die Hochschule hat bezüglich des Studiums Bestätigungen vorzulegen (je nach Zuständigkeit und nationalen Regelungen z.B. von der Hochschule, der zuständigen Qualitätssicherungseinrichtung, dem zuständigen Ministerium ausgestellt),  die der AQ Austria eine Beurteilung ermöglichen, dass das Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entsprechen.

Das Board hat eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind. Durch ein öffentliches Begutachtungsverfahren soll der Einbezug der Hochschulen, der Studierenden und weiterer Interessensgruppen gewährleistet  werden (Abs. 2).

Die Meldestelle hat die Unterlagen zu überprüfen, bei positiver Prüfung der Bildungseinrichtung und ihrer Studien hat die Meldung sowie die Aufnahme ins Verzeichnis zu erfolgen (Abs. 3).

Wie bereits oben angeführt, kann auf die Qualitätssicherung der ausländischen Studien kein direkter Einfluss genommen werden. Die AQ Austria soll, neben den allgemeinen Widerrufsgründen des § 27 Abs. 9, die Möglichkeit erhalten, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung entsprechender Vorgaben bzgl. Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen der angebotenen Studien, Informationen – nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung – bei den zuständigen Stellen (z.B. Qualitätssicherungsagentur, Hochschulministerium) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Dies kann letztlich auch zum Widerruf  der Meldung führen. Damit werden ab dem Zeitpunkt des Widerrufs die Studienabschlüsse nicht mehr anerkannt, da die Anerkennung von Hochschulqualifikationen gem. Art. VI.5. des Lissaboner Anerkennungsübereinkommen von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung abhängig gemacht werden kann (Abs. 4).

Zu Z 8 (§ 27b – „Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten“):

§ 27b regelt das Meldeverfahren für Studien von Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten – dies umfasst alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) –, das neben der Vorlage von Urkunden, Informationen und Nachweisen analog zu § 27a auch ein externes Evaluierungsverfahren durch die AQ Austria vorsieht (Abs. 1).

Es bedarf Vorgaben für die externe Evaluierung durch die AQ Austria. Die Prüfbereiche sind aber nicht ident mit jenen von Verfahren für Fachhochschulen und Privatuniversitäten, da keine staatliche Anerkennung damit verbunden ist. Dennoch wird mit dem Evaluierungsverfahren eine qualitative Überprüfung ausländischer Studien aus Drittstaaten gewährleistet. Die Prüfbereiche der Evaluierung für die Studien der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

           1. Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (z.B. Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

           2. Sicherung der Leistungsfähigkeit (z. B. Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

           3. Studienorganisation und Information für Studierende (z.B. Zulassung zum Studium, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiums, Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen).

Diese Prüfbereiche umfassen wesentliche Bereiche, die eine Sicherstellung des Studienbetriebs und qualitätsgeprüfte Angebote für Studierende, ebenso wie entsprechende Information für Studierende (z.B. Zuständigkeiten, anzuwendende Studien- und Prüfungsordnung) sowohl auf institutioneller Ebene als auch auf Studiengangsebene gewährleisten sollen.

Bereits vorliegende Ergebnisse externer Qualitätssicherungsverfahren sind im Rahmen des Evaluierungsverfahren durch die AQ Austria zu berücksichtigen, sofern sie durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und Informationen zur Erfüllung der Prüfbereiche liefern. Bezüglich der Berücksichtigung nicht EQAR-registrierter Qualitätssicherungsagenturen ist auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung der Hochschul-Qualitätssicherungsagenturen (Hochschul-Qualitätssicherungsagenturenverordnung) (§ 19) zu verweisen (Abs. 2).

Wie auch bei Akkreditierungsverfahren hat das Board eine Verordnung zu erlassen hat, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind. Durch ein öffentliches Begutachtungsverfahren soll der Einbezug der Hochschulen, der Studierenden und weiterer Interessensgruppen gewährleistet werden (Abs. 3).

Die Meldestelle hat die Unterlagen zu überprüfen sowie das Evaluierungsverfahren durchzuführen, bei positiver Prüfung der Bildungseinrichtung und ihrer Studien hat die Meldung sowie die Aufnahme in das Verzeichnis zu erfolgen (Abs. 4).

Zu Z 9 (§ 36 – „Übergangsbestimmungen“):

Mit den Übergangsbestimmungen wird gewährleistet, dass bestehende Meldungen und Bestätigungen ab Ausstellung sechs Jahre gültig bleiben und so entsprechende Übergangs- und Vorbereitungsfristen für die Durchführung der Meldeverfahren nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (Abs. 7).

In Abs. 8 wird normiert, dass für Bildungseinrichtungen, die sich im Meldeverfahren befinden und deren Verfahren bis 31.12.2018 nicht abgeschlossen werden kann, die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Dies gewährleistet mehr Rechtssicherheit für die Bildungseinrichtungen, da es sich nun explizit um ein hoheitliches Verfahren mit den dafür vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten handelt.

Zu Z 10 (§ 37 – „Inkrafttreten“):

Abs. 7 regelt das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.