492/A XXVI. GP
Eingebracht am 21.11.2018
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Antrag
der Abgeordneten Maga. Selma Yildirim,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 264 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Erfolgt eine Vorlage, ohne dass eine Beschwerde (§ 243) eingebracht wurde, ohne dass eine gemäß § 262 zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, oder ohne dass ein Vorlageantrag (§ 264) eingebracht wurde, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen (Unzuständigkeitsbeschluss). Durch den Unzuständigkeitsbeschluss tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Vorlage befunden hat.“
2. In § 269 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren mit Beschluss für geschlossen erklären. Der Beschluss hat nach Möglichkeit anlässlich einer Erörterung gem. Abs. 3 oder in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. Das Verwaltungsgericht kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.“
3. In § 270 lautet der letzte Satz:
„Dies gilt bis zu einem Beschluss gem. § 269 Abs. 4 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.“
4. In § 272 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261),“ die Wortfolge „Unzuständigkeitsbeschlüsse (§ 264 Abs. 5a), Beschluss zur Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 269 Abs. 4),“ eingefügt.
5. In § 274 Abs. 3 lautet Z 3 und wird folgende Z 4 angefügt:
„3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278) oder
4. wenn ein Unzuständigkeitsbeschluss
(§ 264 Abs. 5a) ergeht.“
6. In § 278 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Falle eines Unzuständigkeitsbeschlusses (§ 264 Abs. 5a) gilt Abs. 1 sinngemäß.“
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Begründung:
Zu Z. 1, 4, 5 und 6 (§ 264 Abs. 5a, § 272 Abs. 4, § 274 Abs. 3 und § 278 Abs. 1a)
Im Falle einer trotz fehlender
Beschwerdevorentscheidung oder fehlenden Vorlageantrages erfolgten Vorlage
(§ 265) der Abgabenbehörde an das Verwaltungsgericht, ist dieses zur
Entscheidung in der Sache nicht zuständig und kann auch der Vorlagebericht
bzw. die tatsächliche Vorlage nicht Gegenstand einer Erledigung des
Verwaltungsgerichts sein (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch wenn ein
förmlicher Rechtsanspruch auf eine gesonderte Feststellung der Zuständigkeit
oder Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend besteht (vgl. VwGH
22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Ra 2016/13/0023), sprechen Gründe eines
effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. zB EuGH 25.7.2002, Rs C-50/00p,
Unión de Pequenos Agricultores, Slg. 2002, I-6677, Rn 41 sowie Art. 19
Abs. 1 UAbs. 2 EUV) dafür, neben den bisher bereits in der
Bundesabgabenordnung vorgesehen Formalerledigungen (zB. § 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 256 Abs. 3, § 260 und § 261) auch für
weitere Fälle von Vorlagen (§ 265), mit denen keine
Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Entscheidung durch das Verwaltungsgericht
verbunden ist, eine beschlussmäßige und damit bei den beiden
Höchstgerichten anfechtbare Erledigung vorzusehen. Hierbei soll aus
Sachlichkeitsgründen nicht zwischen Verfahren innerhalb und
außerhalb des Anwendungsbereiches der unionsrechtlichen Grundrechtecharta
unterschieden werden. Durch die beschlussförmige Beendigung des Verfahrens
vor dem Verwaltungsgericht steht auch § 300 Abs. 1 erster Satz BAO der
Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im fortgesetzten Verfahren samt
allfälliger erneuter Vorlage (§ 265) an das Verwaltungsgericht nicht
entgegen.
Die Ergänzungen zu den § 272 Abs. 4, § 274 Abs. 3 und in § 278 Abs. 1a dienen der Gleichstellung eines Beschlusses nach § 264 Abs. 5 mit den bereits vorhandenen Formalerledigungen.
Zu Z. 2 und 3 (§ 269 Abs. 4, § 272 Abs. 4 und § 270)
Entsprechend dem Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das
Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden sollen, soll die
vorgeschlagene Regelung zu einer Harmonisierung der Verfahrensrechtsordnungen
beitragen. Bei einem Beschluss gemäß dem vorgeschlagenen
§ 269 Abs. 4 BAO soll es sich um einen nicht gesondert anfechtbaren
– sogenannten verfahrensleitenden – Beschluss handeln. Dieser soll
als eine weitere der in § 272 Abs. 4 BAO demonstrativ aufgezählten
Verfahrenshandlungen gelten und somit auch in Entscheidungen über
Beschwerden die dem Senat obliegen, zunächst vom Berichterstatter gefasst
werden können. Wird der Beschluss anlässlich eines
Erörterungstermins oder in der mündlichen Verhandlung gefasst, so
reicht die mündliche Verkündung gegenüber den Parteien mit
anschließender Rechtsmittelbelehrung und entsprechender
niederschriftlicher Protokollierung darüber aus. Eine gesonderte
schriftliche Beschlussausfertigung ist nicht erforderlich.