Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 264 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Erfolgt eine Vorlage, ohne dass eine Beschwerde (§ 243) eingebracht wurde, ohne dass eine gemäß § 262 zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, oder ohne dass ein Vorlageantrag (§ 264) eingebracht wurde, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen (Unzuständigkeitsbeschluss). Durch den Unzuständigkeitsbeschluss tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Vorlage befunden hat.“

2. In § 269 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren mit Beschluss für geschlossen erklären. Der Beschluss hat nach Möglichkeit anlässlich einer Erörterung gem. Abs. 3 oder in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. Das Verwaltungsgericht kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.“

3. In § 270 lautet der letzte Satz:

„Dies gilt bis zu einem Beschluss gem. § 269 Abs. 4 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.“

4. In § 272 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261),“ die Wortfolge „Unzuständigkeitsbeschlüsse (§ 264 Abs. 5a), Beschluss zur Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 269 Abs. 4),“ eingefügt.

5. In § 274 Abs. 3 lautet Z 3 und wird folgende Z 4 angefügt:

         „3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278) oder

           4. wenn ein Unzuständigkeitsbeschluss (§ 264 Abs. 5a) ergeht.“

6. In § 278 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Falle eines Unzuständigkeitsbeschlusses (§ 264 Abs. 5a) gilt Abs. 1 sinngemäß.“