Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 19d Abs. 3a wird der Ausdruck „Zuschlag von 25%“ durch den Ausdruck „Zuschlag von 50%“ ersetzt.

2. § 19d Abs. 3b lautet:

„(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.“