496/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.11.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Arbeitszeitgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 19d Abs. 3a wird der Ausdruck „Zuschlag von 25%“ durch den Ausdruck „Zuschlag von 50%“ ersetzt. |
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(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden. |
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(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3
gebührt ein Zuschlag von |
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2. §19d Abs. 3b lautet: |
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(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn 1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden; 2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. |
„(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.“ |
(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
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