496/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 19d Abs. 3a wird der Ausdruck „Zuschlag von 25%“ durch den Ausdruck „Zuschlag von 50%“ ersetzt.

 

(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 2550%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

2. §19d Abs. 3b lautet:

 

(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

           1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;

           2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

„(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.“

(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

       1.             sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;

       2.             bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.