498/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Rosenkranz, Amon, MBA

und Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12b.

Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen“

2. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „und der Landespolizeidirektion (§ 12b)“ eingefügt.

3. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

„Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen

§ 12b. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

(2) Die Befugnisse des § 12a stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) an der Außengrenze zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt für diese Organe sinngemäß.“

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Erläuterungen

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderung stellt eine notwendige Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 2 bis 4 (§ 12 Abs. 1, § 12b und § 18 Abs. 11)

Nach dem Vorbild der bewährten Regelungen der §§ 45 und 47 Abs. 2 BFA-VG, § 3 Abs. 6 FPG sowie § 2 Abs. 5 BFA-G bzw. deren Vorgängerbestimmungen soll ein neuer § 12b eingeführt werden. Dieser ermöglicht es dem Landespolizeidirektor, auch Verwaltungsbedienstete der LPD zur Ausübung bestimmter bzw. eingeschränkter Befugnisse zu ermächtigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese geeignet und entsprechend geschult sind. Die Befugnisse des § 12a GrekoG stehen nach seinem klaren Wortlaut derzeit nur den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Ausschließlich für die Grenzkontrolle an den Außengrenzen – hier ist an den Flughafen Wien Schwechat zu denken – sollen jedoch künftig neben den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch speziell für diesen Zweck ausgebildete Grenzkontrollorgane, die Verwaltungsbedienstete der LPD sind, eingesetzt werden, die eine entsprechende Ausbildung nach einem Auswahlverfahren durchlaufen haben. Als Grenzkontrollorganen kommen ihnen abgesehen von den in § 12a genannten Befugnissen naturgemäß etwa auch jene des Art. 8 SGK zu. Bei Verwendung für Grenzkontrollen an der Außengrenze kann es zweckmäßig sein, diese Bediensteten zudem gemäß §§ 3 Abs. 6 iVm 13 Abs. 7 FPG zur Ausübung von dort genannten Befugnissen zu ermächtigen.

Somit obliegt diesen Bediensteten insbesondere die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise, die Überprüfung bei Minderjährigen, ob das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten zur Ausreise vorliegt, die Identitätsfeststellung bei Inhabern eines Reisedokuments oder Visums durch Vergleich biometrischer Daten sowie die Prüfung der Authentizität von Reisedokumenten. Die weiterführende Amtshandlung – die tatsächliche Zurückweisung nach § 41 FPG bzw. die allfällige Festnahme und Anzeigenlegung – erfolgt wie bisher durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 47 Abs. 2 BFA-VG wird zum Ausdruck gebracht, dass, sofern zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich ist, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen sind.

Ebenso wie bei den genannten Bestimmungen, denen § 12a nachgebildet wurde, ist ausdrücklich normiert, dass für diese Organe die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, sinngemäß gilt. Der Rechtsschutz – Maßnahmenbeschwerden an das zuständige Landesverwaltungsgericht – entspricht klarerweise jenem gegen Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Durch den Einsatz von diesen Organen anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bleiben letzteren in Sinne einer Effizienzsteigerung mehr Kapazitäten für andere polizeiliche Tätigkeiten. 

§ 18 Abs. 11 regelt das Inkrafttreten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.