500/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Dr. Wittmann, Mag. Stefan, Dr. Scherak,

Dr. Zinggl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesbezügegesetz – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“ folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 10a.    Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen“

2. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.“

3. In § 10 Abs. 9 werden in Z 1 der Ausdruck 6%“ durch „10%“, in Z 2 der Ausdruck „12%“ durch „20%“ und in Z 3 der Ausdruck „18%“ durch „40%“ ersetzt.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

§ 10a. (1) Reisen

           1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder

           2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen

werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.

(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.

(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.

(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.“

5. § 21 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017 erhält die Bezeichnung „(17)“.

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

 

Begründung

 

Zu Z 1 und 4:

Vorsitzende und Mitglieder von Untersuchungsausschüssen haben einen wesentlichen Mehraufwand gegenüber anderen Mitgliedern des Nationalrates, da Untersuchungsausschüsse oft mehrmals pro Woche tagen. Daher sollen die An- und Rückreisen (einschließlich Nächtigungen) zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen gesondert vergütet werden. Abgestellt wird dabei auf die Teilnahme an der Sitzung, unabhängig davon, ob sie als Vorsitzende/r, Mitglied, Ersatzmitglied oder gemäß § 32 Abs. 4 GOG-NR vertretendes Mitglied erfolgt.

Darüber hinaus können auch Reisen zu besonderen parlamentarischen Terminen vergütet werden. Es kann sich dabei etwa um jährlich wiederkehrende Gedenkveranstaltungen des Parlaments, von der Parlamentsdirektion organisierte Aussprachen zu im Parlament stattfindenden internationalen Terminen, Termine der Demokratiewerkstatt oder von der Parlamentsdirektion organisierte und durchgeführte Fortbildungen handeln. Für welche Termine eine Vergütung nach § 10a BBezG erfolgt, legt der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 8 GOG-NR) fest.

Es obliegt den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates darauf zu achten, dass die Reisekosten (einschließlich Nächtigungen) das notwendige und sonst übliche Ausmaß nicht überschreiten.

Fallen Reiseanlässe im Sinne des § 10a BBezG zeitlich mit solchen nach § 10 BBezG (insbesondere Plenar- oder Ausschusssitzungen des Nationalrates oder Bundesrates) zusammen, so erfolgt die Vergütung gemäß § 10 BBezG.

 

Zu Z 2:

Bei Anreise aus den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg wird der Ermittlung der durchschnittlichen Anreisedauer zum Parlament das Flugzeug als zeitlich günstigstes Verkehrsmittel zugrunde gelegt. Dies bewirkt ein niedrigeres Spesenlimit als bei Zugrundelegung des PKW. Gleichzeitig werden die Flugkosten nur zu 10% auf das Spesenlimit angerechnet.

Um das System ökologisch nachhaltiger zu gestalten, soll die freiwillige Möglichkeit geschaffen werden, dass den Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates, die aus den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg zum Parlament anreisen, eine Bahn-Jahreskarte erster Klasse zusätzlich, außerhalb des Spesenlimits, vergütet wird. Die Bahn-Jahreskarte wird erst dann vergütet, wenn damit zumindest sechs Fahrten erfolgt sind.

Für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die die Möglichkeit der Vergütung der Bahn-Jahreskarte nicht in Anspruch nehmen, tritt keine Änderung ein.

 

Zu Z 3:

Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der bisher geltenden Vergütung der Mehraufwand von Mitgliedern des Nationalrates oder Bundesrates mit Behinderung nicht entsprechend abgedeckt werden konnte.

 

Zu Z 5:

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss