506/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
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Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 65b folgender Eintrag zu § 65c eingefügt:

 

„§ 65c Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation“

 

 

2. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

 

Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

 

§ 65c. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.

(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.

(3) Mit Gestaltungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.“

 

3. § 78 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

 

„Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

 

4. § 84 Abs. 3 lit e) lautet:

 

„e)     die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

 

bei bis zu

25 Wahlberechtigten

1

von

26 bis zu 200 Wahlberechtigten

2

von

201 bis zu 400 Wahlberechtigten

3

von

401 bis zu 500 Wahlberechtigten

4

von

501 bis zu 600 Wahlberechtigten

5

von

601 bis zu 700 Wahlberechtigten

6

über

700 Wahlberechtigten

7“

 

5. § 86 Abs. 3 lautet:

 

„(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

 

6. § 87 Abs. 4 entfällt, und die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

 

7. In § 89 Abs. 1 dritter Satz wird die Zahl „36. durch die Zahl „43. ersetzt.

 

8. Nach § 89 Abs. 6 wird der folgende Abs. 7 eingefügt, und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“:

 

„(7) Kommt für zwei gültige Wahlvorschläge die Vergabe ein und desselben Listenplatzes in Betracht, der sich aus der von der bei der Bundeskammer eingerichteten Hauptwahlkommission verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 ergibt, so ist bei der Entscheidung über die Zuweisung dieses Listenplatzes insbesondere auf das Naheverhältnis der hinter dem jeweiligen Wahlvorschlag stehenden Wählergruppe (wie finanzielle, organisatorische oder vereinsrechtliche Beziehungen) zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abzustellen, deren zuletzt erreichte Mandatszahl ausschlaggebend für die Zuweisung des strittigen Listenplatzes an sie bei der Fassung des Reihungsbeschlusses war.“

 

9. § 90 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Wahlbehörde ist zulässig. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.“

 

10. § 93 Abs. 3 lautet:

 

„(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.“

 

11. § 96 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.“

 

12. Im § 96 Abs. 5 entfallen die Worte „oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle“.

 

 

 

Begründung

 

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis und § 65c)

Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind durch vielfältige rechtliche Bande wie etwa Ex-lege-Mitgliedschaften der Einzelorgane der Körperschaften in Kollegialorganen jeweils anderer Körperschaften (§§ 36 Abs. 1 Z 2, 37 Abs. 1 Z 2 und 48 Abs. 3) sowie die Bestimmungen des Umlagen- und des Wahlrechts miteinander zur Wirtschaftskammerorganisation zusammengeschlossen: Ihr Personal bildet einen einheitlichen Körper (§ 55), sie unterliegen einer strategischen Führung und Steuerung (§ 36 Abs. 2) sowie internen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen (§ 19 Abs. 2 Z 2 und 3, § 31 Abs. 3 Z 6 und 7), und sie haben im Rahmen der Gesetzesbegutachtung und der Herstellung des Interessenausgleichs im gemeinschaftlichen Zusammenzuwirken das jeweilige Gesamtinteresse der Mitgliedsunternehmungen zu ermitteln (§§ 10, 17, 18 und 59). Durch den neuen § 65c wird klargestellt, dass bei der Wahrnehmung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der für deren Erbringung unabdingbaren, mit diesen verknüpften administrativen und unterstützenden Tätigkeiten, die den die Wirtschaftskammerorganisation konstituierenden Körperschaften durch Gesetz und Satzung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen sind, Synergien durch die Gestaltung der Organisation der Aufgabenwahrnehmung im Binnenbereich genützt werden können: Ohne dabei in Konkurrenz zu Marktteilnehmern zu treten, können einzelne der Aufgaben auf - durch auf dem Boden des Wirtschaftskammergesetzes eingerichtete - Arbeitsgemeinschaften oder auf Kammern oder Fachorganisationen übertragen werden. Sie haben dafür lediglich den jeweiligen genauen Anteil an den gemeinsamen Kosten zu erstatten.

 

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 2 erster und zweiter Satz)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich auch beim Vorsitzenden und seinem Stellvertreter um Mitglieder der Hauptwahlkommission handelt, dass für diese beiden aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten zu berufenden Mitglieder aber keine Ersatzmitglieder zu bestellen sind.

 

Zu Z 4 (§ 84 Abs. 3 lit e)

Als Maßnahme der Entbürokratisierung soll die Zahl der bei der Einreichung eines Wahlvorschlags beizubringenden Unterstützungserklärungen von derzeit bis zu 10 auf maximal sieben reduziert werden.

 

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 3)

Art. 14 DSGVO statuiert eine grundsätzliche Informationspflicht der Wählergruppen als Verantwortliche hinsichtlich „personenbezogener Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. sind gemäß Abs. 5 lit. c jedoch nicht anzuwenden, wenn die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Mit der in Orientierung an § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018 in der diesem durch Art. 99 Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, verliehenen Fassung in § 86 Abs. 3 nunmehr vorgesehenen expliziten Zweckbindung, konkretisiert auf den Zweck der Wahlwerbung und umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Zwecke der Statistik, und der zusätzlichen grundrechtsschützenden Maßnahme, dass Betroffene in geeigneter Weise zu informieren sind, wird dem in Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO geforderten „Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ entsprechend Rechnung getragen. Der Verantwortliche muss die Information hierbei nicht individuell an jede einzelne betroffene Person, von der die personenbezogenen Daten erhalten wurden, richten, sondern an „die Betroffenen“ in deren Gesamtheit. Die Information kann daher auch in allgemeiner Weise erteilt werden (zum Beispiel auf der Homepage eines Verantwortlichen).

 

Zu Z 6 (§ 87 Abs. 4 und 5)

Der geltende § 87 Abs. 4 schließt ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Wahlkommission aus. Er ist daher zur Anpassung des Rechtsschutzsystems an die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geänderte Rechtslage aufzuheben. Eine Lücke entsteht dadurch nicht, denn gemäß § 147 entscheidet über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, das zuständige Landesverwaltungsgericht.

 

Zu Z 7 (§ 89 Abs. 1 dritter Satz)

Mit Z 15 der WKG-Novelle 2011, BGBl I Nr. 3/2012, wurde in § 88 Abs. 1 zweiter Satz die Frist von sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag für die Einbringung von Wahlvorschlägen auf sieben Wochen verlängert. Die erforderliche Anpassung in § 89 Abs. 1 dritter Satz WKG ist damals unterblieben und wird nunmehr nachgeholt, da andernfalls mit dem Stimmzetteldruck deshalb, weil noch eine Zurückziehung erfolgen könnte, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Fristende für das Einbringen der Wahlvorschläge gewartet werden müsste.

 

Zu Z 8 (§ 89 Abs. 7 und 8)

Der neue Abs. 7 trifft eine Regelung für den Fall, dass zwei Wahlparteien auftreten, für die aufgrund der Bezeichnung des jeweiligen Wahlvorschlags die Vergabe desselben Listenplatzes in der verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 2043/1950 soll in solchen Konstellationen beim Zuspruch des Listenplatzes insbesondere auf das Bestehen eines entsprechenden Naheverhältnisses der zum Zuge kommenden Wählergruppe wie finanzielle, organisatorische und/oder vereinsrechtliche Beziehungen zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abgestellt werden, deren Mandatsstärke ursächlich für ihre Reihung auf dem strittigen Listenplatz war.

 

Zu Z 9 (§ 90 Abs. 4)

Mit Art 4 Z 10a und Z 15 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 106/2016, wurde die Gestaltung des Wahlkartenkuverts in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) abgeändert. Die Klebelasche, unter der personenbezogene Daten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler (Name, Geburtsjahr, Unterschrift) beim Postversand verborgen werden sollten, wurde beseitigt. Es hatte sich erwiesen, dass die in Verwendung stehende Form des Wahlkartenkuverts relativ komplex herzustellen war, was bei der Bundespräsidentenwahl 2016 aufgrund eines Produktionsfehlers bei den Wahlkarten zu einer kurzfristigen Verschiebung der Wiederholung des zweiten Wahlgangs geführt hat (AB 1298 BlgNR 25. GP, 8 f).

 

§ 90 Abs. 4 WKG, der seinerzeit in Orientierung an der NRWO erlassen wurde (1726/A 24. GP, 9), sieht noch das komplex herzustellende Wahlkartenkuvert mit großer Klebelasche vor. Da solche Wahlkartenkuverts am Markt nicht mehr angeboten werden, ist es im Hinblick auf die heranrückenden Wirtschaftskammerwahlen dringend erforderlich, dem Vorbild des Bundes zu folgen und dessen Lösung für das Wahlkartenkuvert zu übernehmen.

 

Zu Z 10 (§ 93 Abs. 3)

§ 93 Abs. 3 wird in Orientierung an § 66 NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007, neu gefasst.

 

Zu Z 11 und Z 12 (§ 96 Abs. 4 und 5)

Wie sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2016, W I 6/2016, ergibt, können Hilfsorgane, die nicht der Wahlbehörde angehören, diese zwar bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen, dürfen aber nur unter den Augen des Kollegiums tätig werden (Rz 185). Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.