506/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2018

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 65b folgender Eintrag zu § 65c eingefügt:

 

 

„§ 65c     Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation“

§ 65c      Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

 

2. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

 

§ 65c. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.

§ 65c. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.

 

(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.

(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.

 

(3) Mit Gestaltungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.“

(3) Mit Gestaltungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.

 

3. § 78 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

 

 

„Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

 

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

 

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglieddie Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

 

4. § 84 Abs. 3 lit e) lautet:

 

                e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

 

              „e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

                e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten               1

von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten                               2

von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten                               3

von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten                               4

von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten                                5

von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten                               6

von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten                               7

von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten                               8

von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten                               9

über 800 Wahlberechtigten                                              10

bei bis zu               25 Wahlberechtigten                                1

von                        26 bis zu 200 Wahlberechtigten               2

von                        201 bis zu 400 Wahlberechtigten               3

von                        401 bis zu 500 Wahlberechtigten               4

von                        501 bis zu 600 Wahlberechtigten               5

von                        601 bis zu 700 Wahlberechtigten               6

über                       700 Wahlberechtigten                                7“

Bei einer Anzahl von bei bis zu 25 Wahlberechtigten 1

von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten                               2

von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten                               3 2

von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten                               4

von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten                               5 3

von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten                               6 4

von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten                               7 5

von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten                               8 6

von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten                               9

über 800 700 Wahlberechtigten                                      10 7

 

5. § 86 Abs. 3 lautet:

 

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

 

„(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

 

6. § 87 Abs. 4 entfällt, und die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

 

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

 

 

(54) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

 

(6) Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

 

 

(65) Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

 

 

7. In § 89 Abs. 1 dritter Satz wird die Zahl „36.“ durch die Zahl „43.“ ersetzt.

 

(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

 

(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 3643. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

 

8. Nach § 89 Abs. 6 wird der folgende Abs. 7 eingefügt, und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“:

 

 

„(7) Kommt für zwei gültige Wahlvorschläge die Vergabe ein und desselben Listenplatzes in Betracht, der sich aus der von der bei der Bundeskammer eingerichteten Hauptwahlkommission verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 ergibt, so ist bei der Entscheidung über die Zuweisung dieses Listenplatzes insbesondere auf das Naheverhältnis der hinter dem jeweiligen Wahlvorschlag stehenden Wählergruppe (wie finanzielle, organisatorische oder vereinsrechtliche Beziehungen) zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abzustellen, deren zuletzt erreichte Mandatszahl ausschlaggebend für die Zuweisung des strittigen Listenplatzes an sie bei der Fassung des Reihungsbeschlusses war.“

(7) Kommt für zwei gültige Wahlvorschläge die Vergabe ein und desselben Listenplatzes in Betracht, der sich aus der von der bei der Bundeskammer eingerichteten Hauptwahlkommission verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 ergibt, so ist bei der Entscheidung über die Zuweisung dieses Listenplatzes insbesondere auf das Naheverhältnis der hinter dem jeweiligen Wahlvorschlag stehenden Wählergruppe (wie finanzielle, organisatorische oder vereinsrechtliche Beziehungen) zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abzustellen, deren zuletzt erreichte Mandatszahl ausschlaggebend für die Zuweisung des strittigen Listenplatzes an sie bei der Fassung des Reihungsbeschlusses war.

(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

 

 

(78) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

 

 

9. § 90 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

 

„(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Wahlbehörde ist zulässig. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.“

(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird.Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Wahlbehörde ist zulässig. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

 

10. § 93 Abs. 3 lautet:

 

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

 

„(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.“

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Begleitperson Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und diese für sich abstimmenbei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.

 

11. § 96 Abs. 4 lautet:

 

(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen.

 

„(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.“

(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen.in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.

 

12. Im § 96 Abs. 5 entfallen die Worte „oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle“.

 

(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

                a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

               b) die Summe der ungültigen Stimmen,

                c) die Summe der gültigen Stimmen,

               d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

                e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

 

 

(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

                a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

               b) die Summe der ungültigen Stimmen,

                c) die Summe der gültigen Stimmen,

               d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

                e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.