512/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten NR Kugler, NR Fürst, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Forcierung des Konzepts „Haft in der Heimat“ unter anderem durch konsequente Anwendung der bestehenden multilateralen Übereinkommen und Rechtsgrundlagen in der EU und verstärkte bilaterale Abkommen

 

Österreich hat zum dritten Mal den Vorsitz im Rat der EU übernommen. Der EU-Ratsvorsitz stellt eine besondere europäische Aufgabe für Österreich dar. Dazu kommt, dass er in einem sehr anspruchsvollen Umfeld stattfinden wird. Die Europäische Union ist sowohl nach innen als auch nach außen mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert.

 

Eines von mehreren Schwerpunktthemen dabei ist das Konzept „Haft in der Heimat“, damit einhergehend die konsequente Anwendung der bestehenden multilateralen Übereinkommen und Rechtsgrundlagen innerhalb der EU durch die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten. Diese Stoßrichtung ist auch im Regierungsprogramm verankert.

 

Die Überbelegung in den österreichischen Haftanstalten sowie der hohe Anteil ausländischer Insassen (54,1%, Stand 2017) veranschaulichen die Bedeutung der Thematik, wobei

die Vollziehung der Haft in der Heimat stets besser für die Resozialisierung der Insassen ist und zudem die für den Strafvollzug anfallenden Kosten deutlich reduziert werden.

 

Aus menschenrechtlicher Sicht ist eine Verbesserung der Haftbedingungen in EU- und insbesondere Drittländern auf einen stets der EMRK entsprechenden Standard zu begrüßen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht,

 

-       das Konzept „Haft in der Heimat“ durch verstärkte bilaterale Übereinkommen und konsequente Anwendung der bestehenden multilateralen Übereinkommen und Rechtsgrundlagen in der EU und in Drittstaaten zu forcieren;

 

-       sich in EU- sowie Drittstaaten für die Verbesserung von Haftbedingungen entsprechend den Forderungen der EMRK (insbes. Artikel 3) einzusetzen;

 

-       sich für eine weitere Initiative auf EU-Ebene mit dem Ziel des Strafvollzugs im Heimatland bei EU-Bürgern und durch Einsatz finanzieller Mittel für Drittstaaten außerhalb der EU einzusetzen sowie

 

-       diplomatische, rechtliche und politische Mittel zum Abschluss von Überstellungsverträgen zu ergreifen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um eine Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte ersucht.