518/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 12.12.2018
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Kinderbetreuungsgeld für Selbstständige

 

Durch eine Gesetzesänderung im Kinderbetreuungsgeldgesetz im Jahr 2011 wurden neue Regeln für SVA-Versicherte festgelegt, wenn diese während der Zeit eines Kinderbetreuungsgeldbezugs zusätzliche Einkünfte erwirtschafteten. Damals wurde die Berechnung des Zuverdiensts bei Selbstständigen, eine Frist für den Nachweis von Einkünften vor und nach dem KBG-Bezug und die Einführung von Sanktionen bei Verweigerung der Mitwirkung oder bei Verstoß gegen die Meldepflichten beschlossen (vgl. 1522 d.B., XXIV. GP).

Unter anderem sollten Versicherte weiterhin nachweisen, welche Einkünfte während eines Bezugs von Kinderbetreuungsgeld erwirtschaftet wurden und welche in Zeiten außerhalb des relevanten Zeitraumes. Für diese 'Abgrenzung' wurde eine Frist von zwei Jahren eingeführt. Nehmen Versicherte die Abgrenzung nicht innerhalb dieser Frist vor, werden sie zu Rückzahlungen der über der Zuverdienstgrenze liegenden Beiträge aufgefordert, bei mehr als 15 prozentiger Überschreitung, zu einer kompletten Rückzahlung.

Nun, gut sechs Jahre nach Inkrafttreten der Novelle - die mittlerweile wieder geändert wurde - tauchen vermehrt Fälle auf, in denen vor allem selbstständig erwerbstätige Frauen zu Rückzahlungen des Kinderbetreuungsgeldes aufgefordert werden, weil sie die entsprechenden Zuverdienstgrenzen überschritten hätten. Allerdings ohne vorab Informationen erhalten zu haben, dass Unterlagen fehlen. Neben fehlender Information gibt es auch keine Möglichkeit zum Nachreichen der geforderten fehlenden Unterlagen, weshalb viele Betroffene nun mit teils hohen Rückforderungen konfrontiert sind. Grund dafür sei laut der Tageszeitung "der Standard", "dass das Familienministerium die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vor einigen Jahren angewiesen hatte, keine Erinnerungsschreiben mehr zu verschicken, die bis dahin üblich waren, um Rückzahlungen zu vermeiden" (derstandard.at, 29.11.2018). Anderen Medienberichten zufolge hat die Familiensektion zum Thema bekanntgegeben, dass es seit Bekanntwerden der Fälle 2016 "mehr Informationsbroschüren" gebe (z.B.: orf.at, 26.11.2018).

Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Entscheidung (10ObS146/17v) schon dazu geäußert und die Rückforderungen, mit denen sich viele Betroffene nun konfrontiert sehen, als nicht rechtens beurteilt: "Eine Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, ihre Einkünfte abzugrenzen, sei nicht erfolgt, sodass der Klägerin die Versäumung der zweijährigen Frist des § 8 KBGG nicht schade", ist unter anderem im entsprechenden Entscheid zu lesen. Dass das Ausschicken von Erinnerungen und Informationen an Betroffene als "Serviceleistung" der SVA begriffen wird, die diese offensichtlich nicht im Sinne ihrer Kund_innen erfüllt, ist ein weiterer Beweis dafür, wie wenig serviceorientiert und wettbewerbsfähig das System der österreichischen Sozialversicherung ist.

Das Verteilen von Informationsbroschüren hilft Betroffenen natürlich nicht unmittelbar weiter. Es ist daher notwendig, eine Lösung zu finden, die ihnen unnötige Kosten und Rückzahlungen erspart und die Möglichkeit gibt, erforderliche Unterlagen nachzureichen, sofern sie zuvor noch keine schriftliche Erinnerung erhalten haben.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, wird aufgefordert, gemeinsam mit der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) eine Lösung für betroffene Selbstständige zu erarbeiten, die eine Möglichkeit vorsieht, fehlende Unterlagen für eine erforderliche Abgrenzung erwirtschafteter Einkommen während eines Bezugs von Kindergeld nachzureichen, wenn vor Ablauf der zweijährigen Frist keine Aufforderung an diese gegangen ist, ihre Einkünfte abzugrenzen. Außerdem soll all jenen, die bisher noch keine Erinnerungsschreiben bekommen haben, schnellstmöglich ein solches zugestellt werden, um künftig Rückzahlungen zu verhindern."


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.