535/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2018
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Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Christian Ragger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017, geändert wird:

1. § 22d Abs 1, zweiter Satz, lautet:

„Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, und ab dem zweiten Quartal 2017 0,35 vH der Beitragsgrundlage.“

2. In § 23 wird nach Absatz 22 folgender Absatz 23 angefügt:

(23) §22d Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt am 1. April 2019 in Kraft.

 

Begründung:

In § 22d Abs. 1 ist derzeit eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags von 0,35% zum Sozial- und Weiterbildungsfonds in mehreren Stufen vorgesehen, und zwar auf 0,5% ab dem 2. Quartal 2019 und auf 0,8% ab dem 2. Quartal 2021. Die Beitragsgrundlage entspricht der Beitragsgrundlage im ASVG.

Nunmehr wird der Entfall dieser Beitragserhöhungen vorgeschlagen.

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds weist unbeschadet der im Jahr 2017 beschlossenen Beitragssenkung auf 0,35% eine ausgeglichene Gebarung und gleichzeitig hohe Rücklagen von rund 26,5 Mio. € per Ende 2017. Unter diesen Umständen sind die im Jahr 2017 noch vorsichtshalber vorgesehenen Beitragserhöhungen ab dem 2. Quartal 2019 nicht erforderlich.

Die vorgeschlagene Beitragssenkung bewirkt keine Belastungen der Haushalte von Gebietskörperschaften.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.