Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/185, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 4 wird ein neuer § 10 Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1und den Verleihungshindernissen nach Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis Z 6 sowie des Abs. 3 ist abzusehen bei den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden gemäß § 58 Abs. 1a.“

2. § 10a Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

         „1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58 sowie 59“

3. § 17 erhält einen neuen Abs. 5:

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 1a gelten für die Nachkommen eines Fremden im Sinne von § 58 Abs. 1a mit der Maßgabe, dass für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 entfällt. Weiters ist bei einer Verleihung gem. Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 von den Verleihungshindernissen des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 abzusehen.“

4. Anstelle des § 58c kommt ein neuer § 58 (§ 58c entfällt):

§ 58. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und Z 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse von Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und Z 7 sowie die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Vorliegen der Gründe gem. § 10 Abs. 3 steht dem Erwerb und Erhalt der Staatsbürgerschaft nicht entgegen.

(1b) Das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige an die Behörde (§ 39) für Nachkommen eines Fremden gemäß Abs. 1a erlischt nach der dritten dem Fremden nachfolgenden Generation.“

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 1a und Abs. 1b vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben oder wiedererworben hat.

(3) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(4) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit.“