536/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Johannes Jarolim, Angela Lueger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.12.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.12.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/185, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 10 Abs. 4 wird ein neuer § 10 Abs. 4a eingefügt:

 

 

„(4a) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1und den Verleihungshindernissen nach Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis Z 6 sowie des Abs. 3 ist abzusehen bei den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden gemäß § 58 Abs. 1a.“

(4a) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1und den Verleihungshindernissen nach Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis Z 6 sowie des Abs. 3 ist abzusehen bei den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden gemäß § 58 Abs. 1a.

Hinweis der ParlDion: Gemeint ist wohl: „2. § 10a Abs. 2 Z 1 hat zu lauten: „1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58 sowie 59;“.“ (Um den Wegfall des Strichpunktes zu verhindern.)

2. § 10a Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

 

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

 

 

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

 

           1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

 

         „1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58 sowie 59“

           1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

 

3. § 17 erhält einen neuen Abs. 5:

 

 

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 1a gelten für die Nachkommen eines Fremden im Sinne von § 58 Abs. 1a mit der Maßgabe, dass für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 entfällt. Weiters ist bei einer Verleihung gem. Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 von den Verleihungshindernissen des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 abzusehen.“

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 1a gelten für die Nachkommen eines Fremden im Sinne von § 58 Abs. 1a mit der Maßgabe, dass für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 entfällt. Weiters ist bei einer Verleihung gem. Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 von den Verleihungshindernissen des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 abzusehen.

 

4. Anstelle des § 58c kommt ein neuer § 58 (§ 58c entfällt):

 

§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

 

§ 58. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und Z 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

 

(1a) Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse von Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und Z 7 sowie die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Vorliegen der Gründe gem. § 10 Abs. 3 steht dem Erwerb und Erhalt der Staatsbürgerschaft nicht entgegen.

(1a) Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse von Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und Z 7 sowie die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Vorliegen der Gründe gem. § 10 Abs. 3 steht dem Erwerb und Erhalt der Staatsbürgerschaft nicht entgegen.

 

(1b) Das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige an die Behörde (§ 39) für Nachkommen eines Fremden gemäß Abs. 1a erlischt nach der dritten dem Fremden nachfolgenden Generation.

(1b) Das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige an die Behörde (§ 39) für Nachkommen eines Fremden gemäß Abs. 1a erlischt nach der dritten dem Fremden nachfolgenden Generation.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 1a und Abs. 1b vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben oder wiedererworben hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 1a und Abs. 1b vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daßdass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben oder wiedererworben hat.

(3) Die Anzeige (Abs. 1) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

 

(3) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(3) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(4) Die Anzeige (Abs. 1), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit.

 

(4) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit.“

(4) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit.