562/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 29.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Bruno Rossmann, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Freundinnen und Freunde

betreffend die Valorisierung von Transferleistungen

BEGRÜNDUNG

Die Regierung hat angekündigt, die im Wahlkampf versprochene Abschaffung der kalten Progression am Ende der Legislaturperiode zu beschließen. Während das Hinauszögern dieses Beschlusses bereits die Leere des Wahlversprechens aufzeigt, ginge die Maßnahme für sich alleine ohnehin einmal mehr an vielen der untersten Einkommensbezieher vorbei.

Vor allem jedoch wirft sie die Frage auf, inwieweit Transferleistungen eine entsprechende Wertsicherung erfahren, wie sie den Erwerbseinkommen mit der Abschaffung der kalten Progression zukommen soll. Dies beträfe unter anderem folgende Beispiele: das Pflegegeld, die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe.

Die Höhe des Pflegegeldes wurde zuletzt mit dem BGBl. I Nr. 12/2015 angepasst. Um der seither verzeichneten Steigerung des Verbraucherpreisindex auch Rechnung zu tragen, müssten in der höchsten Pflegestufe mittlerweile bereits 100 Euro mehr bezogen werden. Berücksichtigt man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit der Einführung des Pflegegeldes 1993, müsste der Auszahlungsbetrag in der höchsten Pflegestufe sogar um ganze 600 Euro höher liegen, um die seither eingetretenen Kaufkraftverluste auszugleichen.

Die Höhe der Familienbeihilfe wurde zuletzt mit dem BGBl. I Nr. 35/2014 festgesetzt, damals aber auch im Voraus für die Jahre 2016 und 2018. Es fand also eine Art Vorabvalorisierung alle zwei Jahre statt. Nicht nur bedeutet diese Variante, dass 2019 nun keine entsprechende Wertsicherung vorliegt. Auch lässt sich die Methode anzweifeln, da sie im Grunde auf Prognosen statt auf beobachteten Daten beruht. Eine jährliche Valorisierung gemäß Verbraucherpreisindex wäre daher klar zu präferieren - sie wäre zeitgerechter und treffsicherer.

Die Höchststudienbeihilfe, an der sich die tatsächlich gewährte Studienbeihilfe bemisst, wurde zuletzt mit dem BGBl. I Nr. 77/2017 angepasst. Dasselbe gilt für die je nach Einkommen definierte zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern. Bleibt eine Vereinfachung der ohnehin mit Sprungstellen behafteten Berechnung aus, wäre die jährliche Valorisierung sowohl auf die Höchststudienbeihilfe als auch auf die zur Berechnung herangezogenen Einkommensgrenzen anzuwenden.

In Bezug auf diese und weitere mögliche Beispiele hin lässt sich festhalten: Eine jährliche Valorisierung von Transferleistungen, welche die soziale Sicherheit und Gerechtigkeit in unserem Land fördern, ist nicht nur ein wesentlicher Schritt im Kampf gegen Ungleichheit, Armut und soziale Ausgrenzung. Sie leistet auch einen wichtigen Beitrag zur versprochenen Entlastung von Familien und Menschen mit zu pflegenden Angehörigen oder besonderen Bedürfnissen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass alle Transferleistungen, welche die soziale Sicherheit österreichischer Familien und Haushalte fördern, spätestens ab 2020 jährlich entsprechend des Verbraucherpreisindex valorisiert werden.

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.