574/A XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG)

Das Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG) BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

§ 17a Abs. 7 lautet:

            „(7) Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt 1, § 2 Abs. 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sind anzuwenden.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

§ 5 EFZG regelt den Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung, wenn ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstands endet. Seit 1.7.2018 besteht der Anspruch auf die Weiterzahlung des Entgelts auch wenn ein Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich beendet wird (vgl. auch § 20 Abs. 1 EFZG).

 

Das BAG verweist in § 17a Abs. 7 BAG auf einige Bestimmungen des EFZG, allerdings nicht auf § 5 EFZG. Daher hat die Änderung des § 5 EFZG auch keine Auswirkungen auf Lehrlinge. Wenn ein Lehrverhältnis einvernehmlich während eines Krankenstandes aufgelöst wird, besteht nach dem Zeitpunkt der Beendigung kein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Lehrberechtigten. Das bedeutet eine Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen in einem Lehrverhältnis und soll daher mit der Ergänzung des § 17a Abs. 7 BAG um § 5 EFZG beseitigt werden.