575/A XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. I Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

1.    In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

2.    § 7 Abs. 3 entfällt.

 

Artikel 2

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1.  In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

2.  § 1 Abs. 2 entfällt.

 

Artikel 3

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1.  In § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

2.  § 14 Abs. 3 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 60/2018, wird wie folgt geändert:

§ 45 Abs. 1 lautet:

           § 45. (1) Die Sonntage sowie folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1.Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Der Europäische Gerichtshof hat im Sinne der Klage eines nicht-evangelischen Arbeitnehmers entschieden, der sich diskriminiert fühlte: Er forderte für Arbeit am Karfreitag zusätzlich zum Gehalt das Feiertagsarbeitsentgelt ein, wie es nach dem Arbeitsruhegesetz vor allem evangelischen ArbeitnehmerInnen gebühren würde.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig von der Religion, ein freier Tag sein muss bzw. bei Arbeit am Karfreitag Feiertagsarbeitsentgelt zu zahlen ist, solange der Gesetzgeber nicht eine anderweitige diskriminierungsfreie Regelung trifft. Der EuGH spricht allerdings von einem „Ansuchen“ der ArbeitnehmerInnen auf den freien Karfreitag.

Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, klarzustellen, dass der nichtdiskriminierende Zugang zum arbeitsfreien Karfreitag so wie alle arbeitsrechtlichen Ansprüche in Österreich den Menschen auch ohne ein solches Ansuchen zugutekommt.

Im Jahresdurchschnitt kommen die Beschäftigten in Österreich derzeit bereits auf 57 Arbeitsstunden mehr als ArbeitnehmerInnen in Deutschland, 74 Stunden mehr als ArbeitnehmerInnen in Schweden und 103 Stunden mehr als ArbeitnehmerInnen in Dänemark.

Durch die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes im Zusammenhang mit dem 12hTag wurde zudem die Jahresarbeitszeit um 96 Stunden (mögliche zulässige Überstunden) verlängert. Überdies ersparen sich die Unternehmen meist die sechste Urlaubswoche, weil diese wegen der immer kürzeren Arbeitsverhältnisse für immer weniger Menschen erreichbar ist.

Ein zusätzlicher Feiertag ist nur ein kleiner Ausgleich dafür.