586/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen,

betreffend die Entschädigung österreichischer Arbeitnehmerlnnen für die diskriminierende Karfreitags-Feiertagsregelung.

Begründung

Seit 1983 ist mit dem § 7 Arbeitsruhegesetz eine Regelung zur Feiertagsruhe in Kraft, die in dem aktuellen Erkenntnis (Rechtssache C-193/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als diskriminierend und gleichheitswidrig eingestuft wurde.

Solange die Regelung nicht entsprechend adaptiert wird, um einerseits den Schutz der Religionsfreiheit zu gewährleisten (etwa durch Ermöglichung der Teilnahme gläubiger Menschen an religiösen Riten), andererseits jedoch sicher zu stellen, nicht alleine aufgrund der formalen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entsprechende Vorteile zu gewähren, die Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften oder auch Menschen ohne Bekenntnis vorenthalten werden, ist der Karfreitag als Feiertag für alle Arbeitnehmerlnnen anzusehen.

Unabhängig von der Art und Weise, wie beabsichtigt ist, eine unionsrechtskonforme Regelung herzustellen, ist aufgrund des Urteils jedoch evident, dass Österreichs Arbeitnehmerlnnen, die nicht unter § 7 Abs. 3 ARG fallen, zumindest seit In-Kraft-Treten der entsprechenden europäischen Rechtsgrundlagen (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 200/C 364/01) diskriminiert wurden und daher Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung haben.

So können Arbeitnehmerlnnen ein zu geringes Entgelt gemäß § 1486 ABGB (Verjährungsbestimmung für Lohnansprüche, die gemäß § 29 GIBG auch für Diskriminierungen beim Entgelt aufgrund der Religion gilt) drei Jahre zurück einfordern. Eine Prozessflut bei den Arbeitsgerichten ist zu befürchten.

Um also einerseits die Dienstgeberlnnen vor derartigen Forderungen zu schützen und andererseits für die betroffenen und benachteiligten Arbeitnehmerlnnen Gerechtigkeit herzustellen, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Entschädigung der von § 7 Abs. 3 ARG nicht erfassten und laut Erkenntnis des EuGH (Rechtssache C-193/17) diskriminierten Arbeitnehmerlnnen zu erarbeiten und dem Nationalrat ehestmöglich zuzuleiten."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.