596/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Berufsverbot für Verfassungsrichter_innen

Die Arbeit und der Aufgabenbereich des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) hat seit den 1920er Jahren enorm zugenommen. Dennoch gilt das Richteramt am Verfassungsgerichtshof nach wie vor als Nebenberuf. Es gibt keinerlei Unvereinbarkeitsregeln. Erst seit 2014 müssen Verfassungsrichter_innen etwaige Nebentätigkeiten melden. Im Vergleich dazu besteht in Deutschland ein generelles Berufsverbot für Verfassungsrichter_innen. Ausgenommen ist davon nur die Lehre der Rechte an deutschen Hochschulen. Auch im Vergleich mit anderen Ländern ist Österreich ein Unikum. Sowohl beim EGMR, beim Internationalen Gerichtshof, in Belgien, in Spanien und wie bereits genannt in Deutschland herrscht ein Berufsverbot (mit Ausnahme von unvergüteten Lehrtätigkeiten). Das defacto Berufsverbot in den meisten Ländern hat seine berechtigten Gründe. Transparency International warnt vor Nebentätigkeiten der Richter_innen, denn sie bringen in der Regel Abhängigkeiten mit sich, die geeignet sein können, die sachliche Entscheidung der Richter_innen unmittelbar oder mittelbar oder auch nur dem Anschein nach zu gefährden. 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die eine hauptberufliche Ausgestaltung des Richteramts am Verfassungsgerichtshof inklusive einer § 63 RDG entsprechenden Regelung (unter welchen Voraussetzungen ein/e Richter_in außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses Nebenbeschäftigungen ausüben darf) vorsieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.