598/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend mehr Gerechtigkeit in der Arbeitslosenversicherung

 

Eine der ersten Amtshandlungen der aktuellen Bundesregierung war eine neue Staffelung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Erwerbstätige mit geringem Einkommen. Seit 1.1.2019 gilt nun folgende Staffelung: 

·        bis € 1.681,00: 0%,

·        über € 1.681,00 bis € 1.834,00: 1%,

·        über € 1.834,00 bis € 1.987,00: 2%.

Nachdem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es hier zu einer Ungleichbehandlung zwischen Unselbständigen und Selbständigen kommt, wurde auch für Selbständige, die bisher die geringste Beitragsgrundlage in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gewählt haben, ein entsprechender Beitragsrabatt eingeführt. 

Problem bei den Selbständigen

Grundsätzlich haben Selbständige zwei Optionsrechte. Zunächst können sie entscheiden, ob sie sich in Rahmen einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung absichern wollen. Danach können sie sich für verschiedene ALV-Leistungsstufen entscheiden. Wird die niedrigste Stufe (1/4 der Höchstbeitragsgrundlage) gewählt, kommt man in den Genuss eines reduzierten ALV-Beitragssatzes (3% statt 6%). Das Problem dabei ist, dass nicht kontrolliert wird, ob die Person tatsächlich niedriges Einkommen bezieht. Somit kommen auch gut Verdienende in den Genuss von Beitragsreduktionen. Die viel zitierte und gewollte "Fairness" im Sinne der Bundesregierung wird damit jedenfalls nicht geschaffen. 

Problem bei den Unselbständigen

Auch die Unselbständigen genießen bei Unterschreiten gewisser Einkommensgrenzen den Vorteil reduzierter ALV-Beitragssätze. Allerdings wird bei Mehrfach-Beschäftigten jedes Einkommen einzeln betrachtet, wodurch sich ungerechtfertigt Beitragsreduktionen ergeben können. Hat jemand also hohe Verdienste aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung, übt aber zusätzlich dazu einen Teilzeitjob aus, dann profitiert er von einer Beitragsreduktion, die sich eigentlich an Geringverdienende richtet. 

 

Lösung – nachträgliche Gesamteinkommensermittlung und Beitrags-Nachverrechnung

Die Lösung für beide Fälle ist eine konsequente Nachberechnung des Gesamteinkommens und Nachverrechnung von Beiträgen. Geschieht dies nicht, müssen die entgangenen Beiträge durch Vollzeitbeschäftigte aufgebracht werden, wie es derzeit der Fall ist. Das ist ungerecht.

Insgesamt stellt sich die Frage, ob nach Einkommen gestaffelte Beitragssätze überhaupt wünschenswert sind. Laut ÖVP-Koalitionsverhandler Prof. Gottfried Haber ist die Umverteilung nicht die Aufgabe der Sozialversicherung, sondern des Einkommensteuersystems (https://www.trend.at/politik/wir-system-8560755).

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Regierung, insbesondere die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die die Voraussetzungen schafft, um für die Gewährung der reduzierten ALV-Beitragssätze bzw. künftiger reduzierter SV-Beitragssätze nachträglich eine Gesamteinkommensermittlung inklusive Beitragsnachverrechnung zu ermöglichen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.