603/A XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a entfällt die Wortfolge „; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen“.

2. § 2 lautet:

§ 2. Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.“

3. Abschnitt III samt § 6 und die Überschrift zu § 6 entfallen.

4. § 7 lautet:

§ 7. Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.“

5. In § 10 wird das Wort „Gesellschaft“ durch die Bezeichnung „Wiener Zeitung GmbH“ ersetzt.

6. In § 15 entfallen die Z 1 und in Z 2 die Bezeichnung „Abs. 2“.

 


Begründung

 

Mit Urteil vom 20. März 2018, Rs C-187/16, hat der EuGH festgestellt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 in Verbindung mit den Art. 11 bis 37 der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABI. 1992, L 209, S. 1) und aus den Art. 14 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis55 der Richtlinie 2004/18 EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABI. 2004, L 134, S. 114) verstoßen hat, indem sie zum einen Dienstleistungsaufträge über die Herstellung von Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstiteln, Personalausweisen, Führerscheinen im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ohne vorherige Ausschreibung auf Ebene der Europäischen Union unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH vergeben hat und indem sie zum anderen nationale Vorschriften beibehalten hat, nach denen die öffentlichen Auftraggeber diese Dienstleistungsaufträge unmittelbar an diese Gesellschaft vergeben müssen.

Der EuGH nimmt im Erkenntnis auf die Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 Bezug, aufgrund der die Bundesorgane verpflichtet sind, mit der Herstellung von Druckprodukten, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, ausschließlich die Österreichische Staatsdruckerei GmbH zu beauftragen. Diese Regelungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 wurden vom Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, übernommen (damals war die Österreichische Staatsdruckerei ein Betrieb des Bundes).

Durch die vorgesehenen Änderungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 wird nunmehr dem Urteil des EuGH Rechnung getragen.

Gemäß Art. 260 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV, BGBl. III Nr. 86/1999, idF BGBl. III Nr. 171/2013 ist nämlich jeder Mitgliedstaat verpflichtet unverzüglich, dh. ohne unnötigen Aufschub, für die Beseitigung des vom EuGH festgestellten unionsrechtswidrigen Zustands im innerstaatlichen Bereich zu sorgen. Wenn Österreich dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Europäische Kommission den EuGH erneut nach Art. 260 Abs. 2 AEUV anrufen und dabei die Verhängung einer finanziellen Strafe (Pauschalbetrag, Zwangsgeld) beantragen, die Österreich im Falle einer (neuerlichen) Verurteilung zahlen müsste.

Zu Ziffer 1 bis 6:

Die bevorzugte Beauftragung der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH mit der Herstellung von Druckprodukten, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, werden aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.