603/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.01.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.01.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1a entfällt die Wortfolge „; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen“.

 

§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

 

§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

 

2. § 2 lautet:

 

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,

           2. die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,

           3. die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und

           4. die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.

(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

           1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

           2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

§ 2. Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.“

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der GesellschaftWiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, und der Verlag der Wiener Zeitung.und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,

           2. die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,

           3. die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und

           4. die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.

(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

           1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

           2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

 

3. Abschnitt III samt § 6 und die Überschrift zu § 6 entfallen.

 

Abschnitt III

Überwachung des Sicherheitsdruckes

§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.

(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.

(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Die Pflichten gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.

 

Abschnitt III

Überwachung des Sicherheitsdruckes

§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.

(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.

(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Die Pflichten gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.

 

4. § 7 lautet:

 

 

§ 7. Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.“

 

§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)

(4) Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.

 

§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)

(4) Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.

 

5. In § 10 wird das Wort „Gesellschaft“ durch die Bezeichnung „Wiener Zeitung GmbH“ ersetzt.

 

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

 

§ 10. Die GesellschaftWiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

 

6. In § 15 entfallen die Z 1 und in Z 2 die Bezeichnung „Abs. 2“.

 

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, des § 5 und des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

 

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, des § 5 und des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.