604/A XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz werden das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ und die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Monate“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“


Begründung

 

Gemäß § 1 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, sind die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden auszuschreiben. Diese Frist hat sich zwar im Fall des Freiwerdens einer Planstelle (oder im Fall des gleichzeitigen Freiwerdens mehrerer Planstellen) als ausreichend erwiesen; im Fall eines zeitlich aufeinanderfolgenden Freiwerdens mehrerer Planstellen kann diese Frist jedoch dazu führen, dass die Ausschreibung mehrerer Planstellen nicht unter einem erfolgen kann.

Aus diesem Grund sieht der vorgeschlagene § 1 Abs. 2 zweiter Satz eine Verlängerung der Frist zur Ausschreibung von Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.