604/A XXVI. GP -
Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 30.01.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz werden das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ und die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Monate“ ersetzt. |
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(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden. |
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(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und
des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die
Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung
hat möglichst |
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2. Dem § 79 wird folgender Abs. 18 angefügt: |
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„(18) § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(18) § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. |