604/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.01.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.01.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz werden das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ und die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Monate“ ersetzt.

 

(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.

 

(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst dreisechs Monate vor, spätestens jedoch einen Monatdrei Monate nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.

 

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

(18) § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.