Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                Art.    Gegenstand

                     1    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

                     2    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                     3    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Z 3 und wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 101 angefügt:

„(101) § 37 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „eheliche“ durch das Wort „eigene“ ersetzt und entfällt die Z 4. Die bisherige Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 97 angefügt:

„(97) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Abs. 3a wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 95 entfällt der bisherige Abs. 2 und der Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 73 Abs. 3a und § 95 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.“