607/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.01.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.01.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

        Art.                                                  Gegenstand

 

 

                1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

 

                2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

                3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 37 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Z 3 und wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

 

(3) Der Beamte,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder

           3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

(3) Der Beamte,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder,

              3.             der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 101 angefügt:

 

 

„(101) § 37 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(101) § 37 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gehaltsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 4 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „eheliche“ durch das Wort „eigene“ ersetzt und entfällt die Z 4. Die bisherige Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.

 

§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

           1. eheliche Kinder,

           2. legitimierte Kinder,

           3. Wahlkinder,

           4. uneheliche Kinder,

           5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

 

§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

           1. ehelicheeigene Kinder,

           2. legitimierte Kinder,

           3. Wahlkinder,

           4. uneheliche Kinder,

         54. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

 

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 97 angefügt:

 

 

„(97) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(97) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 73 Abs. 3a wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

 

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

 

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 43 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

 

 

2. In § 95 entfällt der bisherige Abs. 2 und der Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

 

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2019 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

 

(1a2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2019 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2018 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2018 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

 

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2018 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2018 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

 

 

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 87 angefügt:

 

 

       „(87) § 73 Abs. 3a und § 95 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(87) § 73 Abs. 3a und § 95 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.