613/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Alois Stöger,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Zusammenlegung des Mietwagengewerbes und des Taxigewerbes

 

Zahlreiche Problemstellungen rund um die Einordnung des Fahrdienstes „Uber“ in das Mietwagengewerbe sind ein Anlass dafür, diese ausgeübte Tätigkeit im Gelegenheits-verkehrsgesetz einer Regelung zu unterziehen.

 

Grundsätzlich erscheint es erforderlich, die beiden nicht mehr klar unterscheidbaren Konzessionen für gewerbsmäßige Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen, nämlich erstens das Mietwagengewerbe und das Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe), die prinzipiell für den Fahrdienst „Uber“ anwendbar wären, zu einem konzessionspflichtigen Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zusammenzuführen.

 

Das Mietwagengewerbe umfasst die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen). Während das Platzfuhrwerksgewerbes (Taxigewerbe) die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden, umfasst.

 

Grundsätzlich erlaubt § 14 Gelegenheitsverkehrsgesetz, dass der Landeshauptmann auf Anordnung der zuständigen Fachgruppe einen Tarif erlassen kann. Diese Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

 

Um die Problematik hinsichtlich des Fahrdienstes „Uber“ (nämlich die Abgrenzung zwischen Taxigewerbe und Mietwagengewerbe sowie Anwendung eines Taxi-Tarifes) zu lösen, wäre es sinnhaft, das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe zu einem einheitlichen Gewerbe zusammen zu fassen. Das würde auch bedingen, dass sämtliche Fahrer dem gleichen Berufsrecht (Kollektivvertrag) unterliegen unter den gleichen Berufsausübungs-voraussetzungen. Auch die Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession wären damit einheitlich gestaltet. Damit würde das Abstellen auf einen im Gesetz bezeichneten „Bestellvorgang“ zur Unterscheidung dieser beiden Gewerbe, der offenbar zeitlich und technisch überholt erscheint, wegfallen und auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wären für die in diesem Gewerbe tätigen Fahrer ident.

 

Für „Uber“ würde dies bedeuten, dass durch das Lösen dieser neuen Konzession und durch die Einhaltung der neuen Voraussetzungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz keine Verstöße mehr gegen das Mietwagengewerbe durch diese Form der Betriebsausübung gegeben sind. Gleichzeitig wäre auch der für Taxis durch den Landeshauptmann vorgegebene Tarif anzuwenden. Hinsichtlich des Bestellvorganges kann österreichweit „Uber“ über eine einheitliche Plattform/App geordert werden. Dies erschiene auch (auf freiwilliger Basis) für Taxis äußerst sinnhaft (ebenso für den Konsumenten).

 

Da eine entsprechende Zusammenlegung mehrmals medial dargestellt wurde, aber bisher keine Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes mit den entsprechenden Änderungen vorgelegt wurde, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, eine Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes vorzulegen, wonach das Mietwagengewerbe und das Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe) zu einem konzessionspflichtigen Gewerbe zusammenzuführen sind.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss