618/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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Entschließungsantrag

§ 26 iVm § 21 GOG-NR

 

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Zuschläge auf die motorbezogene Versicherungssteuer bei nicht jährlicher Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung

 

Nach derzeitiger Rechtslage (§ 6 Absatz 3 Ziffer 2 Versicherungssteuergesetz) erhöht sich die gesetzlich festgelegte motorbezogene Versicherungssteuer, wenn das Versicherungsentgelt nicht jährlich im Vorhinein bezahlt wird. Die Zuschläge betragen bei halbjährlicher Zahlung 6%, bei vierteljährlicher Zahlung 8% und bei monatlicher Zahlweise 10%.

 

Diese Aufschläge entsprechen nicht mehr dem derzeitigen Zinsniveau. Sie übersteigen deutlich den Zinsverlust, der durch unterjährige Zahlung entsteht. Aufgrund der technischen Entwicklung ist dieser Aufschlag auf die motorbezogene Versicherungssteuer auch nicht mit einem hohen Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt einen großen Teil des Budgets privater Haushalte ein. Gerade ArbeitnehmerInnen mit geringem Einkommen können sich eine jährliche Prämienzahlung im Vorhinein oft nicht leisten. Die Steuer stellt daher eine „Bestrafung“ einkommensschwacher Haushalte dar.

 

Der Wegfall der Zuschläge bringt für die privaten Haushalte einen positiven finanziellen Aspekt und eine Vereinfachung im Steuerwesen - beides auch Anliegen des Finanzministers.

 


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, sowie der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes in Begutachtung zu schicken, mit der die Zuschläge bei unterjähriger Zahlung auf die motorbezogene Versicherungssteuer entfallen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.