619/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Parteiengesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“

2. § 14 Abs. 3 entfällt.

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“

2. § 5 Abs. 2 entfällt.

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.“

 

Begründung

 

Die Vorlage dient der Änderung der Indexanpassung, die nach der Stammfassung des Parteiengesetzes 2012 (PartG) und Parteien-Förderungsgesetzes 2012 (PartFörG), die Veränderung des Jahres 2014 gegenüber jenem des Jahres 2013 als Ausgangspunkt genommen hätte.

Da im PartG auch Regelungen zu Spenden, Wahlwerbungsausgaben und Spendenverboten verankert sind, auf welche die Valorisierungsregel des § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, wird mit der gegenständlichen Novelle ebenso bewirkt, dass für die in § 4 und § 6 PartG genannten Beträge keine Index-Anpassung ab dem Jahr 2014 vorzunehmen ist.

Ab dem Jahr 2019 soll eine jährliche Indexanpassung vorgenommen werden. Im Sinne des Gedankens, im System zu sparen, ist es weiterhin geboten, auch bei den Fördermitteln für die politische Parteien anzusetzen und die automatische Valorisierung erst 2019 beginnen zu lassen. In diesem Sinn wird auch zur Hintanhaltung unterschiedlicher Interpretationen klargestellt, welcher Ausgangspunkt heranzuziehen ist (der Entwurf sieht vor, bei der Veränderung erstmals im Jahr 2019 zu beginnen und dafür die Veränderung des VPI-Durchschnitts des Jahres 2018 im Vergleich zu jenem des Jahres 2017 heranzuziehen). Klar ist, dass die Veränderung der Indexzahlen gemessen in Prozent und nicht in Prozentpunkten zu berücksichtigen ist. Durch den Entfall der Rundungsregelung wird auch deutlich, dass alle in den §§ 1 und 2 PartFörG angeführten Beträge zu valorisieren sind. Der Entwurf beruht daher auf der Annahme, dass mit der Änderung in § 14 Abs. 2 PartG und § 5 Abs. 1 PartFörG die Gelegenheit genutzt werden kann, die Befassung des Rechnungshofes mit der Berechnung und Veröffentlichung der berechneten Zahlen entfallen zu lassen. Dies eben, weil die Rundungsklausel entfällt und daher keine Feststellung mehr notwendig ist, um wieviel auf- oder abgerundet wird und andererseits weil der Ausgangspunkt und die Berechnung für die Valorisierung unmissverständlich formuliert werden, sodass es der Einbeziehung des RH nicht mehr bedarf.

Diesem Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass in Folge einer Indexanpassung ab dem Jahr 2015 (anhand der Veränderung des Jahres 2014 gegenüber 2013) im Jahre 2019 eine Erhöhung des Fördervolumens um rund 3,332 Mio. Euro vorgenommen würde. Eine Indexanpassung ab dem Jahr 2019 (anhand des Vergleichs zwischen dem Durchschnitt des Jahres 2018 und jenem des Jahres 2017) führt demgegenüber lediglich zu einer Erhöhung des Fördervolumens um 576.089,37 Euro.

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes 2012):

Zu § 14 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird eine jährliche Indexanpassung ab dem Jahr 2019 vorgesehen. Durch die Valorisierungsregelung wird klargestellt, dass für die erstmalige Valorisierung im Jahr 2019 der Jahresdurchschnitt des Jahres 2018 im Vergleich zum Jahresdurchschnitt des Jahres 2017 zu betrachten ist.

Zu § 16 Abs. 7:

Die Anordnung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012):

Zu § 5 Abs. 1:

Mit dieser neuen Bestimmung ist eine jährliche Indexanpassung der Parteienförderung des Bundes (konkret der Beträge in § 1 Abs. 2 und 3 der Stammfassung (4,6 Euro in § 1 Abs 2, 218.000 Euro in Abs. 2 Z 1 und 2,5 Euro in Abs. 3) sowie jenes in § 2 Abs. 2 (2 Euro) erst ab dem Jahr 2019 vorgesehen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.