Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002-UG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 109 wird wie folgt geändert:

„(1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine mehrmalige Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre nicht überschreiten. Eine darüberhinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt acht Jahren ist bei drittmittelfinanzierten Stellen nach abgeschlossenem Doktorat (insbesondere für Post Docs) für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig.

(3) Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.“

(4) entfällt.