629/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Vogl

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 100/2018, geändert wird:

 

1.    In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf nicht mehr als 10% der Belegschaft betragen. Lehrlinge werden dabei nicht in die Anzahl der Beschäftigten eingerechnet.“

 

2.    In § 10 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

 

„(7) Die überlassene Arbeitskraft hat nach 18 Monaten bei ein und demselben Beschäftiger auf eigenen Wunsch den Anspruch auf eine Übernahme in die Stammbelegschaft.“

 

3.    § 22d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

 

„Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweil 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage. “

 

4.    In § 23 wird folgender Abs. 25 angefügt:

 

„(25) Die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 7 und 23 Abs. 25 treten mit 1. April 2019 in Kraft.““

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

Begründung

 

Die Arbeitskräfteüberlassung sollte eigentlich der Abdeckung von Auftragsspitzen dienen. Allerdings entwickelt sich diese immer mehr zu einem Geschäft gegen die Interessen der ArbeitnehmerInnen. Angesichts der Entwicklung, dass bestimmte Branchen immer mehr auf überlassene ArbeitnehmerInnen ausweichen, soll das Verhältnis zwischen StammarbeitnehmerInnen und überlassenen ArbeitnehmerInnen festgelegt werden.

 

Zusätzlich soll das Recht der ArbeitnehmerInnen geschaffen werden, nach 18-monatiger durchgehender Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in die Stammbelegschaft übernommen zu werden.

 

Die Absenkung des Beitragssatzes zum Sozial- und Weiterbildungsfonds soll entfallen, da die 2016 vereinbarte Arbeitsstiftung für ZeitarbeitnehmerInnen ohne aufrechtes Dienstverhältnis den Zugang zu Aus- und Weiterbildungen gewährleisten sollte. Diese Stiftung hätte den Zweck des Sozial- und Weiterbildungsfonds, sowie des § 22 c AÜG verstärkt und untermauert. Denn die wichtigste Aufgabe des SWF wäre es, aktuelle und ehemalige ZeitarbeiterInnen zu qualifizieren und etwaige drohende Arbeitslosigkeit abzuwehren. Dafür sollten diese Beiträge verwendet und daher nicht abgesenkt werden.