Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, geändert wird:

1. In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf nicht mehr als 10% der Belegschaft betragen. Lehrlinge werden dabei nicht in die Anzahl der Beschäftigten eingerechnet.“

2. In § 10 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die überlassene Arbeitskraft hat nach 18 Monaten bei ein und demselben Beschäftiger auf eigenen Wunsch den Anspruch auf eine Übernahme in die Stammbelegschaft.“

3. § 22d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweil 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage. “

4. In § 23 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 7 und 23 Abs. 25 treten mit 1. April 2019 in Kraft.“