631/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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Antrag

 

des Abg. Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

 

Anwendungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Zugang zu Informationen im Wirkungsbereich bzw. im Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1 bzw. des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,

3. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

4. der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, sowie

5. der Organe der informationspflichtigen Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich bzw. Geschäftsbereich eines Organs bzw. einer Unternehmung gemäß § 1, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist, mit Ausnahme von nicht zu den Akten zu nehmenden Entwürfen und Notizen.

(2)  Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des § 4 sind insbesondere:

1. Alle von der Parlamentsdirektion laufend veröffentlichten Informationen in der Form und mindestens dem Umfang, wie sie per 2.1.2019 veröffentlicht wurden,

2. alle von den Landtagen und dem Wiener Gemeinderat laufend veröffentlichten Informationen in der Form und mindestens dem Umfang, wie sie per 2.1.2019 veröffentlicht wurden,

3. alle von den Landesregierungen, Landeshauptleuten und den Ämtern der Landesregierungen, dem Bürgermeister der Stadt Wien und dem Magistrat der Stadt Wien laufend veröffentlichten Informationen in der Form und mindestens dem Umfang, wie sie per 2.1.2019 veröffentlicht wurden,

4. alle von Bürgermeistern, Stadträten und magistratischen Ämtern oder Stadtämtern von Städten laufend veröffentlichten Informationen in der Form und mindestens dem Umfang, wie sie per 2.1.2019 veröffentlicht wurden,

5. die Protokolle der Sitzungen der Bundesregierung samt Anlagen,

6. alle Informationen der einzelnen Bundesministerien, in der Form und mindestens dem Umfang, wie sie per 2.1.2019 veröffentlicht wurden,

7. Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und

Aktenpläne,

8. alle Weisungen, die sich an mehr als einen Bediensteten richten, und alle Verwaltungsvorschriften, insbesondere Verwaltungsverordnungen,

9. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

10. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,

11. Geodaten,

12. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall

durchgeführt werden,

13. Subventions- und Zuwendungsvergaben, im Detail bis zum einzelnen Empfänger,

14. die wesentlichen Unternehmensdaten staatlicher Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene,

15. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen des Staates erheblich beeinträchtigt werden,

16. sowie alle weiteren, den in diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.

(3) Diese und alle anderen Informationen unterliegen der Auskunftspflicht.

 

Zuständigkeit

 

§ 3. (1) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen ist bzw. sind

1. jenes Organ, zu dessen Wirkungsbereich die Information gehört,

2. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten: die Präsidentschaftskanzlei,

3. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Gesetzgebung, ausgenommen von solchen aus dem Wirkungsbereich des Bundesrates: der Präsident des Nationalrates bzw. des Landtages,

4. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit: die Organe der Justizverwaltung,

5. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich Rechnungshofes bzw.

Landesrechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes bzw. Direktor des

Landesrechnungshofes,

6. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes: der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

7. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft bzw. einer vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft: das jeweilige Mitglied der Volksanwaltschaft bzw. der Landesvolksanwalt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundesrates ist der Vorsitzende des Bundesrates, dem bei Besorgung dieser Aufgabe auch das Weisungsrecht gegenüber der Parlamentsdirektion zukommt.

(3) Langt bei einem Organ gemäß § 1 ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht

zuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.

 

Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse

 

§ 4. Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, den ordentlichen Gerichten, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof, vom Verfassungsgerichtshof, von der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet und barrierefrei, zu veröffentlichen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Regelung der Geheimhaltung unterliegen.

 

Recht auf Zugang zu Informationen

 

§ 5. Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den mit der Vollziehung der Bundesverwaltung betrauten Organen, den ordentlichen Gerichten, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof, der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, den Organen der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1 bzw. des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 B-VG,  und  den Organen der informationspflichtigen Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126b Abs. 2 B-VG bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG ein Recht auf Zugang zu den Informationen gemäß § 2, soweit sie nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung der Geheimhaltung unterliegen. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren.

 

Geheimhaltung

 

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und nicht zugänglich zu machen sind

Informationen, soweit und solange dies

1. gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, insbesondere

von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister,  der Staatssekretäre, der Landesregierung bzw. allenfalls einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes,

5. im überwiegenden rechtlichen Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

b) zur Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999), oder

c) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum,

erforderlich ist.

(2)  Die Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht besteht nicht  für

a)  Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Disziplinarorgane beruflicher Standesorganisationen, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig geworden sind,

b) für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung, und

c) für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle

Informationen.

(3) Treffen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

 

 

Schutz öffentlicher Belange

 

§ 7 (1) Von der Informationspflicht ausgenommen sind die unmittelbare Willensbildung des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage, sowie der Bundesregierung und der Landesregierungen und ihrer Mitglieder, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke.

(2) Ebenfalls von der Informationspflicht ausgenommen sind

1. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren

Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen

der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde.

Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter,

2. Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch besondere Gesetze der Geheimhaltung unterliegen.

 

 

Einschränkungen der Informationspflicht

 

§ 8 (1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch verfassungsgesetzliche Bestimmungen oder besondere Gesetze verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind:

1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 100.000 Euro, wenn zwischen

den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger

als insgesamt 100.000 Euro abgeschlossen worden sind,

2. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert unter 1.000 Euro in einem

Zeitraum von zwölf Monaten an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger,

(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 6 bis 8 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen oder müssen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

 

Schutz personenbezogener Daten

 

§ 9 (1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für

1. die Namen der Verfasser von Gutachten und Studien gem. § 2 Abs. 2 Z 10,

2. die Namen von Subventions- und Zuwendungsempfängern  gem. § 2 Abs. 2 Z 13,    3. die Namen der Vertragspartnern bei Verträgen nach § 2 Abs. 2 Z 15.

(2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

(3) Auf Antrag ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn

1. er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,

2. er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für

Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist,

3. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat, oder

4. ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei auskunftspflichtigen Stellen sind von der Informationspflicht ausgenommen. Abs.  2  bleibt unberührt.

(5) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Trennungsgebot

 

§ 10. Die Behörden treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

 

Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

 

§ 11 (1) Informationen im Sinne von § 4 sind nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 20 unverzüglich im Volltext in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.

(2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern verfassungsrechtliche Bestimmungen oder besondere Gesetze nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Die entsprechenden Nutzungsrechte an Dokumenten nach Satz 2 sind bei der Beschaffung derselben auszubedingen.

(4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.

(5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format mit den jeweiligen Metadaten vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.

(6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

(8) Das Informationsregister enthält auch Informationen, bei denen aufgrund anderer

Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht für Bundesorgane besteht.

(9) Der gem. § 20 zuständige Bundesminister wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung wie konkrete Datenformate oder Verfahrensabläufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht.

 

Informationsbegehren

 

§ 12. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder elektronisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die

schriftliche Ausführung eines mündlich angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht

ausreichend klar hervorgeht.

 

Frist

 

§ 13. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 3 Abs. 3 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden; dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

 

Informationserteilung

 

§ 14. (1) Die Information ist in beantragter oder ansonsten tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; im Übrigen ist eine Information im Gegenstand zu erteilen, womöglich auch durch Verweisung auf bereits veröffentlichte Informationen.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 3), ist die Information nur teilweise zu erteilen, soweit dies möglich ist.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellen haben ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.

(4) Die auskunftspflichtige Stelle haben auf Antrag Kopien der Informationen auch durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Erteilt das Organ einer Unternehmung gemäß Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG den Zugang zu unternehmerischen Informationen im

Geschäftsbereich nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist gem. § 13 Abs 1, ist das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber einer solchen Unternehmung bei dem Bundesminister, der Landesregierung,  dem Mitglied einer Landesregierung oder dem Landeshauptmann, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unternehmung fällt, geltend zu machen. Das in diesem Sinne um Auskunft ersuchte Organ hat die Information innerhalb von drei Wochen zur Verfügung zu stellen.

 

Bescheid über die Nichterteilung des Zugangs zu amtlichen Informationen

 

§ 15. (1) Wird der Zugang zu Informationen oder Teilen davon nicht erteilt, ist binnen zwei Wochen nach Einlangen des Informationsersuchens ein Bescheid zu erlassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wird der Zugang zu Informationen über Akte der

Gesetzgebung nicht erteilt, ist kein Bescheid zu erlassen, sondern der/die Antragsteller/in formlos zu informieren.

(3) Wird gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen

auszusprechen, dass und in welchem Umfang der Zugang zu gewähren ist.

 

Gebühren

 

§ 16. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957, befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden.

 

Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

 

§ 17. Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt.

 

 

Altverträge

 

§ 18 (1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.

(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

 

Verweisungen

 

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

 

§ 20 (1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes herzustellen. Über den Fortschritt bei der Umsetzung im Sinne von Satz 1 hat der zuständige Bundesminister die Öffentlichkeit nach dem Inkrafttreten halbjährlich öffentlich zu berichten. Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft die Bundesregierung das Gesetz im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen und berichtet darüber der Öffentlichkeit.

(4) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort berufen.

(3) Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in der geltenden Fassung außer Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen, und vorgeschlagen, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Österreich hinkt den modernen Standards einer Informationsgesellschaft als europäisches Schlusslicht nach. Es ist der EU-Staat mit dem schlechtesten Ranking in der „Global Right to Information Rating Map“ des Centre for Law and Democracy. 

 

Er wolle „einen gläsernen Staat statt gläserner Bürger“, verkündete 2013 Staatssekretär Sebastian Kurz (Kurier, 11.02.2013); sogar für ein Informationsfreiheitsgesetz trat er ein. Am 25. März 2014 spricht er als Obmann der JVP vom Prinzip des „open government“, das durch ein neues Informationsfreiheitsgesetz umgesetzt werden würde. Im Regierungsprogramm unter Bundeskanzler Kurz kommt das Wort „Informationsfreiheit“ aber nicht mehr vor.

 

Das bestehende „Auskunftspflichtgesetz“ aus 1987 ist völlig unzureichend, denn es ermöglicht es jeder Verwaltungsbehörde, Auskünfte zu verweigern. Sei es unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit, oder weil es die übrigen Aufgaben der Behörde „beeinträchtigen“ könnte.

 

Wenn ein Extrem die grundsätzliche Geheimhaltung aller Dinge der Staatsverwaltung in der Monarchie war, dann ist das andere die durchsichtige Verwaltung in Schweden, wo sogar Steuerunterlagen Dritter eingesehen werden können. Österreich liegt hier nicht etwa in der Mitte, sondern ist im Jahr 2019 noch immer in unmittelbarer Nähe zum absolutistischen Pol des Amtsgeheimnisses anzusiedeln. 

 

Dies wird zwar seit Jahren und immer wieder beklagt (vgl. zB „Die Presse“ v. 27.06 2012, „Österreich ist Schlusslicht bei Informationsfreiheit“, oder vor einigen Monaten die ORF-Berichterstattung zu einer Anfrage an mehr als 2000 Gemeinden der Plattform Addendum – mit niederschmetternden „Antworten“), es ändert sich jedoch nichts.

 

Um das zu ändern, muss auf Basis der ebenfalls zu novellierenden Bestimmungen des Art 22 bzw. neu 22a B-VG ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen werden. Darin wird die Informations- und Auskunftspflicht der öffentlichen Stellen und der Unternehmungen, an denen Bund oder Länder beteiligt sind, im Einzelnen geregelt.

 

Die aktive Informationspflicht der öffentlichen Stellen und der Staatsbeteiligungen wird näher definiert, ebenso die Auskunftspflicht und die Verpflichtung, ein entsprechendes Ersuchen zeitnah zu beantworten.

 

Beteiligungsunternehmen des Bundes und der Länder werden mit diesem Gesetz ebenfalls in die Pflicht genommen.

 

Ausnahmen wurden im höheren nationalen Interesse, zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Im Sinne des Datenschutzes und unter Berücksichtigung der Gerichtsbarkeit gemacht (§ 6 und § 9). Ebenso ausgenommen wurde die Willensbildung und die Entscheidungsfindung der obersten Bundes- und Landesorgane, sodass erst ab dem Zeitpunkt einer dokumentierten Entscheidung die Informations-  bzw. Auskunftspflicht besteht (§ 7). Das Gleiche gilt für die Willensbildung der gesetzgebenden Körperschaften. Spezielle Geheimhaltungsvorschriften bleiben in Geltung, geringfügige Subventionen und Verträge müssen nicht veröffentlicht werden (§ 8).