644/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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EntschlieSSungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ungerechtigkeiten im Wohlfahrtsfonds: Anpassung der Ärztegesetzes

 

Die Landes-Ärztekammern unterhalten jeweils separate Wohlfahrtsfonds. Diese dienen unter anderem der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und sind in Form eines teilweise kapitalgedeckten Systems organisiert.

Wenn allerdings ein/eine Arzt/Ärztin berufliche Veränderungen vornimmt, z.B. das Bundesland seiner/ihrer ärztlichen Tätigkeit wechselt, muss er/sie in diesem System Verluste hinnehmen, die sachlich in keiner Weise gerechtfertigt sind. Der diesbezüglich relevante § 115 Ärztegesetz lautet nämlich:

 „§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. (…)

Wenn sich ein/eine Arzt/Ärztin entscheidet, überhaupt einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die nicht dem ärztlichen Zwangskammernsystem unterliegt, beispielsweise einer Auslandskarriere, schlägt § 115 Ärztegesetz noch härter zu und reduziert den Anspruch auf 50% der geleisteten Beiträge:

"(...)Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50%; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht."

Allfällige Wertsteigerungen aus der Veranlagung bisheriger Einzahlungen bleiben überhaupt außer Betracht. Nur die reinen Einzahlungen werden bei der Berechnung eines solchen Überweisungsbetrages herangezogen.

Diese gesetzliche Bestimmung bewirkt nicht nur eine Teilenteignung von beruflich mobilen Ärzt_innen durch deren Berufsvertretung (die sie sich nie frei auswählen konnten). Es handelt sich darüber hinaus auch um ein manifestes Mobilitätshindernis, das mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in Einklang zu bringen ist: Wer das Bundesland seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit verlässt, verliert einen Teil seiner/ihrer Altersvorsorge.

Es ist daher hoch an der Zeit, diese Bestimmung den Grundsätzen anzugleichen, die in anderen Bereichen der kapitalgedeckten Altersvorsorge in Österreich, nämlich im Betriebspensionsgesetz BPG, Gültigkeit haben.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die den § 115 Ärztegesetz so anpasst, dass die Regelungen des § 5 BPG für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages sinngemäß anzuwenden sind."  



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.