654/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend Direktauszahlung der Familienbeihilfe für Volljährige

Für eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe ist noch immer die Zustimmung der Eltern bzw. der Anspruchsberechtigten in Form einer Unterschrift erforderlich. Gerade jene Kinder und junge Erwachsene, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten mit ihren Eltern befinden, werden nicht damit rechnen können, eine Unterschrift zur Direktauszahlung der Familienbeihilfe zu erhalten, dies zeigt auch die langjährige Beratungspraxis der ÖH. Das heißt, den eigentlich Betroffenen wird durch die derzeitige Gesetzesregelung weiterhin die Familienbeihilfe verwehrt bleiben.

Weiters besteht die Möglichkeit der Eltern, die Direktauszahlung der Familienbeihilfe jederzeit zu widerrufen. Damit wird den Eltern ein großes Druckmittel gegenüber ihren volljährigen Kindern gegeben. Die Autonomie von jungen Erwachsenen wird dadurch erheblich eingeschränkt. Dementsprechend sollte § 14 des Familienlastenausgleichsgesetzes dahingehend geändert werden, dass junge Erwachsene einen Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt stellen können. Es soll keiner Zustimmung der Eltern bzw. jener Person bedürfen, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, jedoch soll die Direktauszahlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten einvernehmlich widerrufen werden können.

Um volljährigen jungen Erwachsenen mehr finanzielle Autonomie sowie eine Stärkung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu gewähren, ist daher eine Gesetzesänderung nötig, die eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe ohne vorherige Zustimmung bzw. Widerrufsrecht der Eltern ermöglicht.

Nur bei Auftreten bestimmter triftiger Gründe, bei welchen eine Direktauszahlung an das volljährige Kind nicht möglich oder sinnvoll erscheint, wie zum Beispiel bei massiver gesundheitlicher Beeinträchtigung oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, soll die Auszahlung jedenfalls an den anspruchsberechtigten Elternteil bzw die anspruchsberechtigte Person erfolgen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche volljährigen Kindern die Direktauszahlung der Familienbeihilfe, ohne Zustimmung der anspruchsberechtigten Person, ermöglicht und ein Widerrufsrecht wie in § 14 (2) Familienlastenausgleichsgesetz ausschließt."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.