655/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend Erhöhung der Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Es dürfen jedoch höchstens 10.000 Euro brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.

Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).

Nicht einzurechnen sind:

        Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

        Lehrlingsentschädigung

        Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse

        Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)

        Arbeiterkammerumlage

        Wohnbauförderungsbeitrag

        Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

        Pendlerpauschale

        Werbungskostenpauschale

        Sonderausgabenpauschale

        Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)

Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.

Wird der Betrag von 10.000 Euro überschritten, ist seit dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.[1]

Die Zuverdienstgrenze wurde letztmalig im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, mit dem Nationalratsbeschluss am 20.12.2010, von damals 9.000 € auf 10.000 € erhöht. Da diese letzte Anpassung nun schon über 8 Jahre zurückliegt und sich etwa das

Bruttojahreseinkommen der unselbstständig Erwerbstätigen im Zeitraum 2010-2017 um 12,35% (Median) erhöhte[2], ist es dringend notwendig, diese Zuverdienstgrenze anzupassen. Zahlreiche Studierende, die erst durch ein Nebeneinkommen die Möglichkeit erhalten, sich ein Studium zu finanzieren, sind von dieser jahrelangen Stagnation besonders betroffen.

Die Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe sollte daher zumindest auf einen jährlichen Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt) von 12.000 erhöht werden. Weiters sollte eine jährliche Valorisierung angedacht werden, um diese Zuverdienstgrenze an die steigenden Bruttojahreseinkommen automatisiert anpassen zu können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe vorsieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.



[1]  https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/16/Seite. 160305.html .

[2]  Vgl. https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen- einkommen/jaehrliche_personen_einkommen/020054.html .