667/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Doris Margreiter,
Genossinnen und Genossen

betreffend Reform hin zu wirtschaftlicheren Abschreibungsregeln im Steuerrecht

Begründung:

Die steuerlichen Abschreibungsregelungen (Absetzung für Abnutzung) sind seit Jahren weitgehend unverändert, und dies obwohl sich die technische und wertmäßige Entwicklung der Sachanlagegüter fortgesetzt hat. Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 EStG bemisst sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung, die einzig zulässige Form der Abschreibung ist die lineare Afa.[1] Die schwarzblaue Bundesregierung hat in ihrem Arbeitsprogramm lediglich vereinbart, die Abschreibungs-methoden im Rahmen der Steuerstrukturreform zu prüfen. Für die Jahre 2009 und 2010 bestand, als Reaktion auf die Finanzkrise, die Möglichkeit einer vorzeitigen AfA in Höhe von 30%, in deren Wirkung wurde die Abschreibungsdauer durch Vorziehen der letzten Abschreibungsbeträge verkürzt[2]. Eine dem tatsächlichen höheren Wertverlust zu Beginn der Nutzungsdauer des Anlagegutes angepasstere Methode wäre eine degressive Abschreibung, durch die steuerliche Berücksichtigung höherer Abschreibungsteile zu Beginn der Nutzung würden auch schnellere Reinvestitionen gefördert.

Mit dem BGBI 620/1981[3] wurde der Betrag für die steuerrechtliche Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter von 2.000 auf 5.000 Schilling angehoben, dieser Betrag wurde unverändert in das EStG 1988 übernommen und mit der Euro-Umstellung 2001 geringfügig auf 400 € angehoben. De facto wird dieser Betrag also seit 1982 weitgehend unverändert angewendet. Der VPI 1976 hätte heute einen Wert von 302, ausgehend vom Jahr 1982 (135) wäre das eine Steigerung um 223%[4], damit wäre der seinerzeitige Wert inflationsbereinigt mehr als zu verdoppeln. Eine Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter hätte verwaltungsvereinfachende Effekte für die Steuerpflichtigen und Unternehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert im Rahmen der kommenden Steuerreform spätestens jedoch mit Wirksamkeit ab 2020 im Bereich der steuerlichen Abschreibungen eine progressive Methode der Absetzung für Abnutzung vorzusehen und die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 anzuheben."

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss



[1] s. § 7 EStG und RZ 3109 EStRL

[2] s. RZ 3252 EstRL; s. Konjunkturbelebungsgesetz 2009 (91 d.B. GP.24)

[3] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1981_620_0/1981_620_0.pdf

[4] Im Jahr 2001 betrug der VPI76 Wert ~220, bis zum Jahr 2019 wären das 135% Steigerung, allerdings war die Anhebung im Jahr
2002 nur etwa 10% (von 5.000 ATS auf 400 €) und nicht 63% seit 1982 gerechnet