668/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Doris Margreiter,

Genossinnen und Genossen

betreffend Fortführung Ausnahme bei handelsüblichen Bezeichnungen gem. RKS-VO

Die Registrierkassen-Regelung hat nachweislich zu mehr Chancengleichheit innerhalb der Unternehmen geführt. Während sich die einen schon immer auf Punkt und Beistrich an ihre Abgabenpflichten gehalten haben, haben andere Geschäfte „ohne Rechnung“ und damit unversteuert abgewickelt. Das führte nicht nur zu weniger Steuereinnahmen, sondern auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil durch geringe Preise. Das erhöhte Steueraufkommen und die zahlreichen festgestellten Mängel im Zuge von Prüfungen der Finanz rechtfertigen die Verordnung in vollem Umfang.

Nichts desto trotz muss die klein strukturierte Wirtschaft in Österreich mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl behandelt werden. Die Zahl der nebenberuflich Selbständigen steigt, die Zahl der EPUs (Ein-Personen-Unternehmen) erreichte bereits einen Anteil von 60% der gesamten Selbständigen. Für viele ist eine gewerbliche Tätigkeit zu einer Chance geworden, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen oder einen notwendigen Zuverdienst zu realisieren.

Für diese außerordentlich große Personengruppe gilt es bürokratische wie finanzielle Erleichterungen zu schaffen, die die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit überhaupt erst praktizierbar machen.

Die verpflichtende Einführung eines Warenwirtschaftssystems ist für diese Zielgruppe daher nicht zweckmäßig und wurde bei der Einführung der Registrierkassenverordnung für den Handel zurecht ausgenommen. Diese Ausnahme wurde allerdings befristet und läuft in einem Jahr aus. Das ist bei neuen Bestimmungen auch durchaus sinnvoll, um nach einem bestimmten Zeitraum evaluieren zu können.

Aus heutiger Sicht sind wir von der bestehenden Regelung überzeugt und aus diesem Grund stellen die Abgeordneten Doris Margreiter, Genossinnen und Genossen, folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Ausnahme für die handelsübliche Bezeichnung gem. RKS-VO, die mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen auf den Handel beschränkt und bis 2020 befristet ist, für Unternehmen aus der Sparte Handel unterhalb eines Nettojahresumsatzes von 250.000 Euro unbefristet zu verlängern.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Finanzen