696/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.03.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Katharina Kucharowits

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet wie folgt:

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstlerinnen und Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (KünstlerInnen-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)“

2. In § 17 (1) Z 2 entfällt die Wortfolge „und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG“.

3. In § 17 entfallen Absatz 5, 7, 8 und 9 und der bisherige Absatz 6 erhält die Bezeichnung 5.

4. In § 19 (3) Z 2 entfällt die Wortfolge „die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurden oder“.

5. In § 21 (5) entfallen die Wortfolgen „oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9)“ und „bzw. nicht erreicht“ und „der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw.“ und „Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.“

6. In § 23 (1) entfallen die Wortfolgen „oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten“ und „oder die Untergrenze unterschritten“.

7. In § 23 (4) entfällt die Wortfolge „Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte.“

8. § 25a lautet:

„Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen und Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in Notlagen oder bei außerordentlichen Belastungen einmal im Kalenderjahr für folgende und ähnliche Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung, Schwangerschaft, Karenz, Elternschaft, Pflegeleistungen für Angehörige oder ähnlicher Situationen;

2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen oder für behinderungsbedingten Wohnungsumbau oder Wohnungswechsel;

3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes) inklusive Anschaffung und Instandhaltung von medizinisch notwendigen Heilbehelfen;

4. für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen;

5. zur Überbrückung von sonstigen existentiell schwierigen Situationen oder vorübergehenden finanziellen Engpässen.“

9. Dem § 25c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fonds, die regelmäßig mit Notlagen von Künstlerinnen und Künstlern konfrontiert sind und wesentliche Beratungsleistungen erbringen, ist in regelmäßigen Abständen psychologische Beratung und Supervision vorzusehen.“

10. § 25d (1) lautet:

Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundeskanzlerin/ dem Bundeskanzler, ein Mitglied von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Vertretungen der Künstlerinnen und Künstler gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Vertretung der Künstlerinnen und Künstler zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Sollte die an die Reihe kommende Vertretung der Künstlerinnen und Künstler der Entsendung nicht nachkommen, so ist die in alphabetischer Reihenfolge unmittelbar folgende Vertretung zur Teilnahme aufzufordern. Macht auch diese Vertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.

11. Dem § 25d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Alle Mitglieder des Beirats sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat bekannt gewordenen Tatsachen, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Beirat.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss

Begründung

 

Der im Auftrag des BKA erstellte und 2018 veröffentlichte Bericht zur sozialen Lage von Kunstschaffenden und KulturvermittlerInnen zeigt trotz aller Bemühungen der letzten Jahre nach wie vor Handlungsbedarf auf. Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sind für einen Großteil der Kunstschaffenden unregelmäßig, schwer planbar und von eher geringer Höhe. Durchschnittlich liegen sie bei 5.000 € netto jährlich. Und selbst unter Einbeziehung nichtkünstlerischer Einkommen liegt das Netto-Jahreseinkommen nur bei 14.000 €. Gut ein Drittel der KünstlerInnen muss als armutsgefährdet betrachtet werden, ein Wert, der nach wie vor jenen der Gesamtbevölkerung übertrifft. Das zeigt den dringenden Handlungsbedarf vor allem im unteren Einkommenssegment auf.

Der KünstlerInnen-Sozialversicherungsfonds stellt ein Instrument dar, dessen Ziel es ist, durch Zuschüsse zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung die soziale Absicherung von Kunstschaffenden zu verbessern. Darüber hinaus steht auch ein Unterstützungsfonds für besondere Notlagen von KünstlerInnen zur Verfügung. Leider hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass in der Praxis die Formulierungen der Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen in manchen Fällen dazu geführt haben, dass KünstlerInnen keine Beihilfe erhielten, obwohl sie sich in einer Notlage befanden. Auch die untere Einkommensgrenze für die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung stellt nach wie vor, trotz zahlreicher Versuche diese zu entschärfen, in der Praxis ein Problem dar. Durch die mit der letzten Novelle zusätzlich eingeführten Ausnahmebestimmungen wurde die Situation zwar entschärft, jedoch auch verkompliziert. Daher gilt es, den KünstlerInnen-Sozialversicherungsfonds weiterzuentwickeln, um seine Treffsicherheit zu erhöhen. Es soll sichergestellt sein, dass KünstlerInnen in Notlagen schnell und unbürokratisch geholfen wird. Diese Novelle sieht hierzu eine generelle Aufhebung der unteren Einkommensgrenze und Erleichterungen bei der Inanspruchnahme von Beihilfen aus dem Fonds vor, womit auch ein wesentlicher Beitrag zur Armutsbekämpfung von KünstlerInnen geleistet werden soll.

Seit Mai 2018 liegt auch ein Bericht zur Evaluation des Unterstützungsfonds im Rahmen des Künstler-Sozialversicherungsfonds vor, der nach wissenschaftlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der Praxis einige Änderungen vorschlägt. Die Antragstellung schreckt KünstlerInnen teilweise ab und wird als zu kompliziert eingeschätzt. Diskussionspunkte gibt es auch immer wieder, was die Einordnung von Notsituationen betrifft. Die AntragstellerInnen sind mit der Herausforderung konfrontiert, rein wirtschaftlich schwierige Situationen von Notfällen zu unterscheiden. Mit dieser Problematik hat auch der Beirat regelmäßig zu tun. Wie die Evaluierung ausführt, befinden sich KünstlerInnen teilweise auch in existentiell schwierigen Situationen, ohne dass explizit einer der im Gesetz genannten Notfälle vorliegt.

Nicht ausgeschöpft werden die dem Fonds für Beihilfen zur Verfügung stehenden Mittel (2017: 173.000 € von 500.000 €), sodass nach vorliegender Evaluierung auch die finanziellen Grundlagen für eine Novellierung gegeben sind. Ein Grund für die Nicht-Ausschöpfung stellt auch die Schamgrenze, private und wirtschaftliche Notlagen offenzulegen dar. Auch besteht die Angst, dass Problemlagen öffentlich gemacht werden könnten. Bisher unterliegen die Geschäftsführung, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie MitarbeiterInnen der Verschwiegenheitspflicht. Nicht explizit genannt sind jedoch die Mitglieder des Beirats. Daher wird auch für den Beirat eine strenge Verschwiegenheitspflicht festgelegt.

Generell nehmen die BeraterInnen eine wichtige Rolle bei der Beantragung der Beihilfe ein und bestimmten den Erfolg und Nicht-Erfolg einer Antragstellung maßgeblich mit. Im Rahmen ihrer Beratungen kommen BeraterInnen relativ häufig mit psychisch beeinträchtigten Personen in Kontakt. Um die BeraterInnen nachhaltig in ihrer Beratungstätigkeit zu unterstützen, soll ihnen verstärkt psychologische Beratung und Supervision ermöglicht werden.

Seit der Gründung des Fonds im Jahr 2000 wurden in mehreren Schritten zahlreiche Ausnahmeregelungen zur Erreichung der unteren Einkommensgrenze zum Erhalt von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung geschaffen. Dadurch konnte eine wesentliche Reduktion der Rückzahlung von Beitragszuschüssen erreicht werden. Allerdings stellt – wenn auch in bescheidenerem Umfang – die untere Einkommensgrenze nach wie vor ein Problem dar. Daher soll im Sinne der Armutsbekämpfung auf eine untere Einkommensgrenze gänzlich verzichtet werden. Darüber hinaus ergibt sich eine untere Einkommensgrenze ohnehin indirekt durch die Festlegung des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Anspruchsvoraussetzung. Eine Pflichtversicherung kommt nur dann zum Tragen, wenn entweder Einkünfte über der Versicherungsgrenze (Zwölffache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG) vorliegen, oder der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden.

Ziel der Novelle ist es, eine verbesserte soziale Absicherung von Künstlerinnen/Künstlern durch den erleichterten Zugang zu den Zuschüssen des KünstlerInnen-Sozialversicherungsfonds zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung und die erleichterte Gewährung von Beihilfen in Notlagen zu gewährleisten.

 

 

Zu Z 1

Hiermit wird bei dem Titel des Gesetzes auch die weibliche Form angeführt.

 

Zu Z 2 (§ 17 (1) Z 2)

Hiermit entfällt das Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG als Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen.

 

Zu Z 3 bis Z 7

Diese Absätze und Wortfolgen entfallen aufgrund des Entfalls der unteren Einkommensgrenze.

 

Zu Z 8 (§ 25a)

Diese Regelung sieht einen erleichterten Zugang zu Beihilfen des KSVF vor. Es zeigte sich in der Vergangenheit, dass das Abstellen auf „besonders berücksichtungswürdige Notfälle“ und „unvorhersehbare“ oder „außergewöhnliche Ereignisse“ in der Praxis zu zahlreichen Diskussionen führte. Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen die individuelle Situation der AntragstellerInnen im Mittelpunkt steht.

Darüber hinaus wird in dieser Regelung die Aufzählung der Zwecke für die Gewährung von Beihilfen erweitert und explizit darauf verwiesen, dass eine Beihilfe auch für ähnliche Zwecke gewährt werden kann. In der Praxis hat sich gezeigt, dass trotz der Ausführung „insbesondere“ im Gesetzestext die Gewährung von Beihilfen oft auf die genannten vier Fälle beschränkt wurde.

 

Zu Z 9 (§ 25c)

Dieser Absatz sieht psychologische Beratung und Supervision für die MitarbeiterInnen des Fonds vor, die ständig mit existentiellen Notlagen von KünstlerInnen befasst sind.

 

Zu Z 10 (§ 25d (1))

Für den Beirat zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen sind vier Mitglieder vorgesehen. Das vierte Mitglied rotiert hierbei und wird wechselnd von repräsentativen KünstlerInnenvertretungen gestellt. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass nicht alle KünstlerInnenvertretungen in gleichem Ausmaß an den Sitzungen teilnehmen. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass in einem solchen Falle die nächste KünstlerInnenvertretung eingeladen wird.

 

Zu Z 11 (§ 25d)

Da die Evaluierung gezeigt hat, dass die Hemmschwelle zur Beantragung einer Beihilfe sehr hoch ist und Datenschutz-Bedenken bestehen, wurde eine Verschwiegenheitspflicht auch explizit für den Beirat festgehalten.