Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet wie folgt:

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstlerinnen und Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (KünstlerInnen-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)“

2. In § 17 (1) Z 2 entfällt die Wortfolge „und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG“.

3. In § 17 entfallen Absatz 5, 7, 8 und 9 und der bisherige Absatz 6 erhält die Bezeichnung 5.

4. In § 19 (3) Z 2 entfällt die Wortfolge „die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurden oder“.

5. In § 21 (5) entfallen die Wortfolgen „oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9)“ und „bzw. nicht erreicht“ und „der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw.“ und „Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.“

6. In § 23 (1) entfallen die Wortfolgen „oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten“ und „oder die Untergrenze unterschritten“.

7. In § 23 (4) entfällt die Wortfolge „Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte.“

8. § 25a lautet:

„Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen und Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in Notlagen oder bei außerordentlichen Belastungen einmal im Kalenderjahr für folgende und ähnliche Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

           1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung, Schwangerschaft, Karenz, Elternschaft, Pflegeleistungen für Angehörige oder ähnlicher Situationen;

           2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen oder für behinderungsbedingten Wohnungsumbau oder Wohnungswechsel;

           3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes) inklusive Anschaffung und Instandhaltung von medizinisch notwendigen Heilbehelfen;

           4. für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen;

           5. zur Überbrückung von sonstigen existentiell schwierigen Situationen oder vorübergehenden finanziellen Engpässen.“

9. Dem § 25c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fonds, die regelmäßig mit Notlagen von Künstlerinnen und Künstlern konfrontiert sind und wesentliche Beratungsleistungen erbringen, ist in regelmäßigen Abständen psychologische Beratung und Supervision vorzusehen.“

10. § 25d (1) lautet:

„Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundeskanzlerin/ dem Bundeskanzler, ein Mitglied von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Vertretungen der Künstlerinnen und Künstler gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Vertretung der Künstlerinnen und Künstler zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Sollte die an die Reihe kommende Vertretung der Künstlerinnen und Künstler der Entsendung nicht nachkommen, so ist die in alphabetischer Reihenfolge unmittelbar folgende Vertretung zur Teilnahme aufzufordern. Macht auch diese Vertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.“

11. Dem § 25d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Alle Mitglieder des Beirats sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat bekannt gewordenen Tatsachen, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Beirat.“