700/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten W. Zinggl und A. Noll, Kolleginnen/Kollegen
betreffend die Beantwortung parlamentarischer Anfragen

BEGRÜNDUNG

Die Kontrollrechte des Parlaments, insbesondere Untersuchungsausschüsse und Anfragen an die Mitgliederder Bundesregierung, sind ein essentieller Bestandteil der Gewaltenteilung. Die Anfragerechte aus der Verfassung entspringen einem wichtigen demokratischen Zweck, der die Mitglieder der Bundesregierung zur Auskunftserteilung und Rechtfertigung gegenüber den gewählten VertreterInnen der Bevölkerung verpflichtet. Die Anfragebeantwortungen dienen auch der Information der Öffentlich­keit, weil vergleichbare Rechte von BürgerInnen immer noch nicht beschlossen sind. Die mangelnde Beantwortung von parlamentarischen Anfragen ist daher demokra­tiepolitisch bedenklich, kommt aber leider immer öfter vor. Das willkürliche Vorschie­ben von in der Bundesverfassung nicht vorgesehenen Gründen, die Berufung auf das Amtsgeheimnis und auf angebliche Unzuständigkeit sind leider keine Ausnahme - So hat zum Beispiel Bundeskanzler Sebastian Kurz nach einem für politische Wer­bung missbrauchten Schulbesuch die Beantwortung von Fragen zu diesem Verstoß gegen ein Rundschreiben des Unterrichtsministeriums verweigert (256/AB, XXVI. GP vom 06.04.2018). Zuletzt wurden Fragen zur praktischen Anwendung der Eingetragenen Partnerschaft und der Ehe von der Abg. Stephanie Cox an Justizminister Josef Moser unbeantwortet gelassen (2580/AB, 11.03.2019).

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, parlamentarische Anfragen verfas­sungskonform gemäß Art 52 B-VG und § 90 GOG-NR und im Sinne der Judika­tur des VfGH (VfSIg 1454/1932) zu beantworten, und nicht durch Scheinargu­mente, Berufung auf das Amtsgeheimnis oder angebliche Unzuständigkeit, Antworten zu verweigern. Ebenso wird die Bundesregierung aufgefordert, bei parlamentarischen Anfragen zu Beteiligungen des Bundes Verweise auf die gesetzlich nicht vorgesehene „mangelnde Ingerenz“ zu unterlassen, und statt dessen alle zur Verfügung stehenden gesellschaftsrechtlichen Mittel auszuschöpfen, um dem Nationalrat die geschuldeten Antworten zu liefern. - Dem Verfassungsgerichtshof sollte die Kompetenz eingeräumt werden, bei mangelhaften Beantwortungen die Antwortpflicht auf Antrag zu prüfen und falls not­wendig zu verfügen.

Es wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.