701/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 27.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abg. Mag. Ruth Becher
Genossinnen und Genossen

betreffend Einführung einer Spezialbestimmung Mietwucher als Verwaltungsstraftatbestand

Derzeit sind keine wirksamen Strafbestimmungen bei wiederholten Überschreitungen der zulässigen Miethöhe vorhanden. Daher werden Mietgrenzen oft vorsätzlich und wiederholt missachtet. Außer der Zurückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beträge haben die Betrüger derzeit, selbst im Wiederholungsfall nach einer gerichtlichen Verurteilung, keine Konsequenzen zu fürchten.

ExpertInnen gehen von einer hohen Dunkelziffer aus und schätzen den Schaden auf über 46 Millionen Euro an österreichweit überzogenen Mieterlösen pro Jahr, alleine im Bereich der Neuabschlüsse.

Abhilfe würde ein, als Offizialdelikt ausgestalteter Straftatbestand bringen. Neben der zivilrechtlich erstrittenen Erstattung der Mietdifferenz wäre dann auch ein Strafbetrag zu entrichten. Die Strafhöhe kann mit 300 Prozent der zu hoch bemessenen Mieteinnahmen angesetzt werden, damit auch eine ausreichende präventive Wirkung der Strafbestimmungen erfolgt.

Überdies muss bei Überschreitung der zulässigen Miete auch die Umwandlung befristeter Mietverträge in ein unbefristetes Mietverhältnis erfolgen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehe baldigst eine Regierungsvorlage vorzulegen, die geeignete Strafbestimmungen im MRG vorsieht, um Mietwucher bekämpfen zu können und der Spekulation im privaten Mietenmarkt Einhalt zu gebieten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.