709/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 28.03.2019
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim,

Genossinnen und Genossen

betreffend Schaffung einer neuen Strafbestimmung bei Anfertigen von Nacktfotos ohne Einwilligung der Betroffenen

Der Fall eines Fußballtrainers einer niederösterreichischen Frauenmannschaft, der seine Spielerinnen ohne deren Einwilligung nackt in der Umkleidekabine gefilmt hatte und dem mangels gesetzlicher Bestimmung keine Anklage droht, hat zurecht Empörung und Unverständnis hervorgerufen.

Offensichtlich gibt es in diesem Zusammenhang eine Gesetzeslücke, denn es sollte nicht sein, dass es strafrechtlich folgenlos bleibt, wenn man so in die Intimsphäre eines Menschen eingreift - auch wenn die Aufnahmen nicht veröffentlicht wurden.

Einen Menschen nackt ohne dessen Einwilligung zu filmen oder zu fotografieren ist ein massiver Eingriff in die Selbstbestimmung. Eine neue strafrechtliche Norm könnte deshalb im Abschnitt des Strafgesetzbuches zu „Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“ verankert werden. Die Abgrenzung zu bereits bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen wie z.B. § 207a (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) ist zu berücksichtigen und es sollen auch nicht Fälle erfasst werden, die nicht strafwürdig sind. Insofern könnte die neue Gesetzesstelle eine Passage enthalten wie z.B. „...und damit die Menschenwürde des/der Betroffenen erheblich beeinträchtigt wurde“.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, durch welchen im Strafgesetzbuch eine neue Bestimmung eingeführt wird, nach welcher das Anfertigen von Fotografien oder Filmen ohne Einwilligung der getroffenen in geeigneter Form verboten werden soll.“

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss