721/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 24.04.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde

betreffend Reform der Grundsteuer

BEGRÜNDUNG

Seit Jahrzehnten ist eine Reform der Grundsteuer überfällig. Die Einheitswerte sind veraltet und liegen weit unter den Marktwerten, die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer ist also verzerrend niedrig. Grund- und Immobilienvermögen werden von der Politik auf diese Weise seit Jahrzehnten vor der Steuer geschont, während sich die Abgaben auf Arbeitseinkommen weiter auf Rekordniveau bewegen. Es ist diese international herausragende Unausgewogenheit der Abgabenlast zugunsten der Vermögenden und zulasten der Arbeitenden, welche auch in den Länderberichten der OECD[1] seit langem und bis heute angeprangert wird.

 

Die unausgewogene Struktur des österreichischen Abgabensystems wird auch von WIFO, KDZ und TAX in einer im Auftrag des Österreichischen Städtebundes 2008 veröffentlichten Studie zur Reform der Grundsteuer[2] kritisiert. Allerdings wird darin auch auf den verfassungsrechtlichen Reformbedarf der Grundsteuer verwiesen, um ihr das Schicksal der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu ersparen. Letztere wurde vom Verfassungsgerichtshof 2008 aufgehoben, „weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten (die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte fand für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 1988, für das übrige Grundvermögen überhaupt 1973 statt) die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.“[3] Genau diesem verfassungsrechtlichen Bedenken leistet etwa das damals bereits vorliegende „Grazer Modell“ für die Reform der Grundsteuer dringende Abhilfe.

Umso unverständlicher ist es, dass bis heute noch keine Reform vorliegt - entgegen allen fortlaufenden Bekenntnissen. So findet sich etwa im 2016 unterzeichneten Paktum über den Finanzausgleich folgendes: „Eine weitere gemeinsame Arbeitsgruppe „Grundsteuer“ ... hat bis Mitte des Jahres 2017 auch eine Stärkung der Abgabenautonomie der Gemeinden durch eine Reform der Grundsteuer vorzubereiten.“[4] Auf mehrmalige Rückfrage, wo das Ergebnis der Arbeitsgruppe bleibt, antworteten Finanzminister Hartwig Löger und Staatssekretär Hubert Fuchs in Budgetausschüssen des Jahres 2018 und 2019 bloß: die Arbeitsgruppe tage noch. Wenn dies stimmt, tagt die Arbeitsgruppe nun seit mehreren Jahren zu einem Unterfangen, zu welchem seit einem Jahrzehnt ein fertiger mit Gutachten versehener Gesetzesentwurf vorliegt.

Das „Grazer Modell“ stellte in der begutachteten Form auf vier Berechnungsfaktoren ab. Neben der Fläche geht die Nutzungsart (über 8 Grundstückskategorien) sowie der Wert (über 20 Zonenarten, denen Katastralgemeinden zugewiesen werden) in die Berechnung ein. Der zuvor genannten Studie zufolge führt dies „zu einer als ausreichend ,fein‘ anzusehenden Typisierung bei der Festlegung des Steuertatbestandes der Grundsteuer.“ Da die Bestimmung der Zonenarten nach Kaufpreissammlungen über Grundstücke erfolgt, wird dem Gesetzesentwurf auch verfassungsrechtliche Rechtfertigung attestiert. Den vierten Berechnungsfaktor stellt der Hebesatz dar, den die Gemeinden zugunsten steuerpolitischen Spielraums bis zu einer fixierten Obergrenze variieren können. Dies arbeitet der laut Finanzausgleichs-Paktum erwünschten Autonomie der Gemeinden zu und ist auch im internationalen Vergleich durchaus üblich.

Die Gemeinden sind es auch, die die Kosten für das politische Spiel auf Zeit in dieser Angelegenheit tragen bzw. eben die darin wohnhaften Bürger und Bürgerinnen. Es sind die kommunalen Budgets, denen die Grundsteuer zufließt. Der stetig sinkende Einnahmenanteil der Grundsteuer ist daher nicht nur aus verteilungspolitischer Sicht problematisch, sondern betrifft die Menschen aufgrund der damit finanzierten kommunalen Leistungen direkt vor Ort und im Alltag.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass dem Parlament so rasch wie möglich ein Gesetzesvorschlag für eine Reform der Grundsteuer vorgelegt wird.

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Link zum OECD Wirtschaftsbericht 2001: https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/eco surveys-aut-2000-de.pdf?expires=1555408589&id=id&accname=ocid53022672&checksum=1E58E2FD27893BDDFD675E4

A737CA07B

Link zum OECD Wirtschaftsbericht 2017: https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/eco_surveys-aut-2017-en.pdf?expires=1555409182&id=id&accname=ocid53022672&checksum=F5C19EED58F919DCE5BB4D7461CC71DA.

[2] Link zur Studie des WIFO: https://www.staedtebund.gv.at/fileadmin/USERDATA/themenfelder/finanzen/05-

08_grundsteuer_schratzenstaller.pdf.

1   [3] Link zur Presseinformation des VfGH: https://www.vfgh.gv.at/downloads/verkuendung_erbschaftssteuer_presseinformation.pdf.

 

[4] Link zum Paktum: https://www.bmf.gv.at/budget/finazbeziehungen-zu-laendern-und-

gemeinden/Paktum_FAG_2017.pdf?67ruo0.