765/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 24.04.2019
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Angleichung der Freibeträge für Auslandspensionsbezieher

Im Jahr 2016 waren laut Statistik Austria 34.684 Österreicher und Österreicherinnen als grenzüberschreitende Pendler und Pendlerinnen gemeldet und beziehen somit ihre Gehälter und später auch ihre so erarbeiteten Pensionen aus dem Ausland. In einzelnen Bundesländern sind grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse mittlerweile ein nicht mehr wegzudenkender Wirtschaftsfaktor. Exemplarisch sei hier das Bundesland Vorarlberg angeführt. Laut der statistischen Publikation WKO "Vorarlberg in Zahlen" gehen von 162.343 unselbstständigen Erwerbstätigen in Vorarlberg gut 17.000 (8.233 in der CH, 8.682 im FL, ca. 1000 in D) einer Tätigkeit im naheliegenden Ausland nach. Das sind mehr als 10%. 10%, die sich allerdings mit steuerlichen Benachteiligungen konfrontiert sehen.

Der wesentliche Unterschied zwischen österreichischen und ausländischen Pensions- und Gehaltszahlungen ist nämlich, dass diese im Ausland in der Regel in zwölf Monatsraten ausbezahlt werden, während in Österreich vierzehn Monatsraten vorgesehen sind. Dieser Auszahlungsmodus führt dazu, dass insbesondere Pensionsbezieher und Pensionsbezieherinnen, aber auch aktive Grenzgänger und Grenzgängerinnen wesentlich höhere Steuern bezahlen müssen, als Bezieher und Bezieherinnen einer "heimischen" Pension bzw. im Inland beschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, weil betroffene Personen die Begünstigung für Sonderzahlungen (Sechstelbestimmung gem. § 67 Abs. 1 EStG) nicht, oder nur teilweise in Anspruch nehmen können.

Die Pensionen und Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) sind in Österreich lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird von der Pension abgezogen und von der SVA direkt ans Finanzamt überwiesen. Die Pensionssonderzahlungen zur April- und Oktoberpension werden niedriger besteuert: Maßgebliche Grenze für die Besteuerung ist ein Sechstel des Jahresbezugs ("Jahressechstel“), also in etwa die doppelte durchschnittliche Monatspension. Ist das Jahressechstel nicht höher als 2.100 Euro, sind die Sonderzahlungen steuerfrei. Bei höheren Sonderzahlungen sind 620 Euro jährlich steuerfrei; vom darüber liegenden Betrag werden 6% Lohnsteuer abgezogen. Für Beträge über dem Jahressechstel gilt der normale Steuersatz. Sonderzahlungsbeträge, die über dem Jahressechstel liegen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension versteuert. Dafür gilt dann der normale Steuersatz.

Grundsätzlich gilt: Alle Einkünfte, egal wo diese erzielt werden, sind dort steuerpflichtig, wo der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ansässig ist. Ansässig ist man in jenem Staat, in dem sich der Wohnsitz befindet. Ein/e grenzüberschreitende/r Pendler oder Pendlerin aus Österreich zahlt daher Zeit (Arbeits-) Lebens Steuern in Österreich. Wurden in dieser Zeit Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese daher grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.

Bei einer Auslandspension ist es in der Regel so, dass nur zwölf Auszahlungen vorgesehen sind. Die steuerlich begünstigten Pensionssonderzahlungen entfallen somit.

Um mit einem praktischen Beispiel zu arbeiten:

Der Bezieher oder die Bezieherin einer AHV Pension (Schweiz) bezahlt um ca. 50% mehr Steuern als der Bezieher oder die Bezieherin einer ASVG Pension (bei gleichem Jahresbruttobezug).

Um hier das System nicht noch komplexer werden zu lassen, wäre eine Vereinfachung wünschenswert, die die steuerlichen Begünstigungen der Sonderzahlungen in den allgemeinen Steuertarif mit einbezieht und diese Begünstigungen somit ersetzen würde. Ob und wann eine solche Einbeziehung der Sonderzahlungen in den allgemeinen Steuertarif erfolgt, ist offen, womit sich aber weiterhin eine Diskriminierung aufgrund unterschiedlicher Auszahlungspraktiken für grenzüberschreitende Pendler und Pendlerinnen ergibt. Diese Ungleichbehandlung soll behoben werden.

Die Ursache für die Diskriminierung von Beziehern und Bezieherinnen ausländischer Pensionen

Gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit „neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber“ bezogene „sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen)“ in Abweichung vom allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif einer fixen Besteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 6%. Soweit diese Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigen, bleiben sie zur Gänze steuerfrei. In jedem Fall steht ein Freibetrag von 620 Euro zu.

Entscheidend für die Anwendbarkeit der Begünstigung des § 67 Abs. 1 EStG1988 ist somit auf den ersten Blick der Auszahlungsmodus. Dieser erste Blick wird aber durch einen zweiten Blick in den § 69 EStG1988 getrübt. In dieser Bestimmung werden nämlich Fälle normiert, in denen unabhängig vom Auszahlungsmodus („Sonderzahlung“) die Begünstigung des § 67 Abs. 1 EStG1988 dennoch zusteht. Im Einzelnen sind dies folgende Fälle:

§ 69 Abs. 7 EStG – Einkünfte aus Dienstleistungsschecks: Unabhängig vom Auszahlungsmodus kann 1/7 der ausbezahlten Dienstleistungsschecks gemäß § 67 Abs. 1 EStG versteuert werden.

Wie können nun Bezieher und Bezieherinnen ausländischer Pensionen entdiskriminiert werden?

Variante 1: Indem ähnlich wie bei den in § 69 EStG angeführten Sonderfällen (Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, Heeresbezüge, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Einkünfte aus Dienstleistungsschecks) eine Auszahlung von Sonderzahlungen fingiert wird. Durch das Anfügen eines Absatz 9 in § 69 EStG könnte die Entdiskriminierung der Bezieher und Bezieherinnen ausländischer Pensionen erreicht werden.

§ 69 Abs. 9 EStG:

Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b und lit. c hat der Empfänger dieser Bezüge im Rahmen der Veranlagung ein Formular L17 zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln. In diesem Formular sind in der Kennziffer 351 ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

 

Variante 2: Durch die Einführung eines Grundfreibetrages, wie dies in § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 88 für Unternehmer vorgesehen ist, würde die Steuerbelastung des AHV Pensionisten ein ähnliches Niveau betragen wie bei einem ASVG Pensionisten, wie folgendes Beispiel zeigt:

1.    Bezieher einer ASVG Pension in Höhe von Brutto/Jahr EURO 21.453,18: Steuerbelastung EURO 2.089,46

2.    Bezieher einer AHV Pension in Höhe von Brutto/Jahr EURO 21.453,18: Steuerbelastung EURO 3.159,11

3.    Bezieher einer AHV Pension in Höhe von Brutto EURO 21.453,18 mit 13 % Grundfreibetrag (wie bei Unternehmern): Steuerbelastung EURO 2.061,00

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die einen Freibetrag, wie ihn auch selbstständig Erwerbstätige in Form des Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG erhalten, für Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und Auslandspensionsbezieher und Auslandspensionsbezieherinnen aus vormaligem Grenzgängerstatus vorsieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.