768/A XXVI. GP

Eingebracht am 24.04.2019
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Antrag


der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) und das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) und das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, 

und das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

Art 1

Im PStSG wird nach Paragraf 8 folgender neuer Paragraf 8a samt Überschrift eingefügt:

Auskunftsrecht des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers

Das Bundesamt hat auf Auskunftsersuchen des Bundeskanzlers oder des Vizekanzlers, diesen über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen zu informieren und Auskünfte zu erteilen, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und diese Auskunft der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient.

Art 2

In § 25 Militärbefugnisgesetz wird folgender neuer Absatz 1b eingefügt:

Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, haben auf ein Auskunftsersuchen des Bundeskanzlers oder des Vizekanzlers, diesen über aktuelle und mögliche Entwicklungen zu informieren und Auskünfte zu erteilen, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und diese Auskunft der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient.“

Begründung

Auskunftspflicht der Geheimdienste gegenüber dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler

Im Zuge der Novelle des Bundesministeriengesetzes (BGBl. I Nr. 164/2017) wurde bereits ein Auskunftsrecht für den Bundeskanzler und den Vizekanzler beim Heeresnachrichtenamt, beim Abwehramt und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vorgesehen.

Diese Bestimmung im Bundesministeriengesetzes bedarf jedoch nach hM einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung in den Materiengesetzen um Wirksamkeit zu erlangen.

Der § 25 des Militärbefugnisgesetzes bzw der § 8 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes sehen bereits jetzt Informationsrechte für inländische Behörden bzw verfassungsmäßige Einrichtungen vor.

Davon sind grundsätzlich auch der Bundeskanzler und der Vizekanzler erfasst.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verankert nunmehr explizit eine Auskunftspflicht der Nachrichtendienste gegenüber dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler, ohne in die jeweilige Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit des Bundesministers für Inneres bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung einzugreifen. Das Auskunftsrecht gegenüber den Nachrichtendiensten beinhaltet ausdrücklich keine darüber hinausgehenden Kompetenzen oder Befugnisse für den Bundeskanzler und den Vizekanzler.

Das Informationsrecht soll vielmehr sicherstellen, dass die beiden Organe über jene staatsschutzrelevanten Informationen verfügen, die sie in Ihrer herausgehoben Funktion in der Bundesregierung benötigen.

In Ihrer Verantwortung für

·        die allgemeine Regierungspolitik,

·        die Zusammensetzung der Bundesregierung (Art 70 B-VG),

·        die Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen,

·        Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit


benötigt der Bundeskanzler sowie der Vizekanzler staatsschutzrelevante nachrichtendienstliche Informationen, um auch fundierte Entscheidungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse treffen zu können.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.