768/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.04.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) und das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) geändert wird
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
|
|
|
Art 1 |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
|
|
|
Im PStSG wird nach Paragraf 8 folgender neuer Paragraf 8a samt Überschrift eingefügt: |
|
|
„Auskunftsrecht des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers |
Auskunftsrecht des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers |
|
Das Bundesamt hat auf Auskunftsersuchen des Bundeskanzlers oder des Vizekanzlers, diesen über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen zu informieren und Auskünfte zu erteilen, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und diese Auskunft der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient.“ |
Das Bundesamt hat auf Auskunftsersuchen des Bundeskanzlers oder des Vizekanzlers, diesen über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen zu informieren und Auskünfte zu erteilen, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und diese Auskunft der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient. |
|
Art 2 |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
|
|
|
In § 25 Militärbefugnisgesetz wird folgender neuer Absatz 1b eingefügt: |
|
|
„Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, haben auf ein Auskunftsersuchen des Bundeskanzlers oder des Vizekanzlers, diesen über aktuelle und mögliche Entwicklungen zu informieren und Auskünfte zu erteilen, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und diese Auskunft der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient.“ |
Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, haben auf ein Auskunftsersuchen des Bundeskanzlers oder des Vizekanzlers, diesen über aktuelle und mögliche Entwicklungen zu informieren und Auskünfte zu erteilen, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und diese Auskunft der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient. |