772/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Angela Lueger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.04.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert: |
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1. § 1 lautet: |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
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„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen |
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen |
1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
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1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS); |
1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS); |
2. der Gruppierung Al-Qaida;
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2. der Gruppierung Al-Qaida; |
2. der Gruppierung Al-Qaida; |
3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;
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3. der Gruppierung Muslimbruderschaft; |
3. der Gruppierung Muslimbruderschaft; |
4. der Gruppierung Graue Wölfe;
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4. der Gruppierung Graue Wölfe; |
4. der Gruppierung Graue Wölfe; |
5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
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5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK); |
5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK); |
6. der Gruppierung Hamas;
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6. der Gruppierung Hamas; |
6. der Gruppierung Hamas; |
7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
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7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah; |
7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah; |
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7a. der Gruppierung Identitäre Bewegung; |
7a. der Gruppierung Identitäre Bewegung; |
8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
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8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden; |
8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden; |
9. der Gruppierung Ustascha;
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9. der Gruppierung Ustascha; |
9. der Gruppierung Ustascha; |
10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.
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10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“ |
10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind. |