772/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Angela Lueger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.04.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.04.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 lautet:

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

           1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

 

           1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

           1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

           2. der Gruppierung Al-Qaida;

 

           2. der Gruppierung Al-Qaida;

           2. der Gruppierung Al-Qaida;

           3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;

 

           3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;

           3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;

           4. der Gruppierung Graue Wölfe;

 

           4. der Gruppierung Graue Wölfe;

           4. der Gruppierung Graue Wölfe;

           5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

 

           5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

           5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

           6. der Gruppierung Hamas;

 

           6. der Gruppierung Hamas;

           6. der Gruppierung Hamas;

           7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;

 

           7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;

           7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;

 

         7a. der Gruppierung Identitäre Bewegung;

         7a. der Gruppierung Identitäre Bewegung;

           8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

 

           8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

           8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

           9. der Gruppierung Ustascha;

 

           9. der Gruppierung Ustascha;

           9. der Gruppierung Ustascha;

         10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

 

         10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

         10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.