775/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 25.04.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Beibehaltung der Aufteilungsvariante 90/10 beim Familienbonus

Am 1. Jänner 2019 trat der Familienbonus Plus, der eine Steuerersparnis von bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr gewährt, in Kraft. Doch gerade was die verschiedenen Aufteilungsmöglichkeiten sowie die Beantragung betrifft, herrscht bei vielen Eltern noch Unklarheit.

Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrenntlebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden. Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrenntlebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes für die Kinderbetreuungskosten aufkommt. Diese müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).

Damit wird eine SchlechtersteIlung von jenen Getrenntlebenden verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben. Diese Aufteilungsvariante kann man ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

In den Erläuterungen des Jahressteuergesetzes 2018 (190 d.B.) wird auf Seite 15 folgendes Beispiel genannt:

„Die Steuerpflichtigen A und B haben ein neunjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). Die Mutter A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. Der Vater B leistet für das gesamte Kalenderjahr den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In Summe sind im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten von 2.500 Euro angefallen, wovon A 2.000 Euro geleistet hat.

A erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 90% des Familienbonus Plus, das sind 1.350 Euro. Auf Grund ihres Antrages in der Steuererklärung wird der Familienbonus Plus in Höhe von 90% berücksichtigt. B stehen daher nur mehr 150 Euro Familienbonus Plus zu. Sollte bei B bereits ein höherer Betrag berücksichtigt worden sein, ist die Veranlagung von B entsprechend zu korrigieren."[1]

Im "Formular E 30" wird in keinster Weise auf eine spätere Aufteilungsmöglichkeit 90/10 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung verwiesen. Auch im Informationsschreiben über den Familienbonus des Bundesministeriums für Finanzen findet die Aufteilungsvariante 90/10 keine Erwähnung. In der Anfragebeantwortung 2880/AB heißt es auf die Frage, warum es keine Information bezüglich der Aufteilungsvariante 90/10 gibt, lediglich: „Der Ministerbrief zum Familienbonus Plus diente zur Erstinformation für Familien. Für weitere Details und Sonderregelungen zum Familienbonus Plus wurde auf die Homepage www.familienbonusplus.at hingewiesen." Diese fehlende Information über die Aufteilungsmöglichkeiten ist schlichtweg intransparent, da die Gefahr besteht, dass viele Alleinerziehende nicht wissen, dass ihnen eigentlich 90% des Familienbonus zustehen würden.

Die Befristung dieser Variante bis 2021, bei der ein Elternteil den Großteil der Kinderbetreuungskosten trägt und 90% des Familienbonus Plus erhält, muss kritisiert werden, da es ab 2021 zu einer Verschlechterung für jene Elternteile kommen wird. In der Anfragebeantwortung 2880/AB heißt es dazu: „Die Voraussetzungen für die 90/10 Regelung sind nach den bisher für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 EStG (in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2018) geltenden Kriterien zu beurteilen, sodass die 90/10 Regelung nur für Kinder zusteht, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt sind. Während der Übergangsfrist werden die Kinder älter und die diesbezüglichen Bedürfnisse ändern sich auch mit dem Alter der Kinder."

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, denn die Bedürfnisse und Gegebenheiten, wenn ein Elternteil den Großteil der Kinderbetreuungskosten trägt, und die Absetzbarkeit (bis 10 Jahre möglich) wegfällt, ändern sich eben nicht mit dem Jahr 2021. Ab 2021 kann es dann aber entgegen der Botschaft „Niemand steigt schlechter aus" (BK Kurz)[2] zu Verschlechterungen für jene kommen, denen die Absetzbeträge wegfallen, da es nur noch die Aufteilungsvariante 50/50 geben wird.

Da es keine nachvollziehbaren Gründe für eine Befristung der 90/10-Variante gibt und Verschlechterungen, entgegen der Argumentation der Bundesregierung, ab 2021 befürchtet werden müssen, ist es notwendig, diese Befristung aufzuheben, um auch zukünftig jenen Elternteilen, welche die Kinderbetreuung überwiegend tragen, 90 % des Familienbonus zukommen zu lassen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend sowie der Bundesminister für Finanzen, werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche eine Aufhebung der Befristung der Aufteilungsvariante 90/10 des Familienbonus vorsieht und diese Aufteilungsmöglichkeit dauerhaft gewährt."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/l/l_00190/fname_698480.pdf.

[2] https://www.nachrichten.at/nachrichten/politik/innenpolitik/Familienbonus-Kurz-Niemand-steigt-schlechter-aus;art385,2783531.